Erfüllt ein Einwurf-Einschreiben die Anforderungen an die Zustellung mittels „eingeschriebenen Briefes“ gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG? Der BGH hat in einem aktuellen Urteil bislang offene Rechtsfragen zu dem Thema beantwortet.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 27.09.2016 (Az. II ZR 299/15) zwei Streitfragen rund um das 1997 eingeführte Einwurf-Einschreiben geklärt. Zum einen erfüllt dieses nach Ansicht des BGH die Anforderungen an die Zustellung mittels „eingeschriebenen Briefes“ gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG. Zum anderen hat der BGH die dem Einwurf-Einschreiben zukommende Beweiskraft geklärt: Bei Vorlage der Belege besteht ein Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf alle Fälle, in denen das Gesetz die Übersendung per „eingeschriebenem Brief“ verlangt. Wichtig ist sie damit vor allem für die Einberufung von Gesellschafter- oder Hauptversammlungen. Aber auch für das Arbeitsrecht ist diese Entscheidung von großer Relevanz. Lesen Sie mehr zu den Folgen des Urteils für die Praxis in der Kurzkommentierung RA Dr. Peter Etzbach, LL.M. und RAin Sarah Scharf in DER BETRIEB vom 13.01.2017, Heft 01-02, Seite 53 sowie online unter DB1226626.