Noch immer bestimmt die Corona-Krise die Schlagzeilen, allerdings tauchen mittlerweile verstärkt Themen auf, welche sich mit den Folgen für die Gesellschaft und die Wirtschaft beschäftigen. Klar ist bereits jetzt, dass fast alle Unternehmen neue Herausforderungen meistern müssen. Dr. Hans Weggenmann, Geschäftsführender Partner bei Rödl & Partner, erklärt, wie Unternehmen jetzt ihre Liquidität sichern und für die Zukunft planen können.
DB: Herr Dr. Weggenmann, das Thema Liquidität beschäftigt vermutlich gerade jedes Unternehmen. Müssen Unternehmen jetzt erst einmal den Liquiditätsstatus prüfen?
Weggenmann: „Regelmäßig haben nur größere Unternehmen eine rollierende Liquiditätsplanung, die Ihnen jederzeit eine Übersicht über alle bestehenden Verpflichtungen und die Fälligkeitszeitpunkte wichtiger Auszahlungen, aber auch zu erwartende Einnahmen über einen bestimmten Zeitraum gibt. Die Unternehmer kleinerer Firmen haben ihre Liquidität meist ‚gefühlsmäßig‘ im Griff. Gerade für diese Unternehmen war es bereits zu Beginn der Corona-Krise mit den beginnenden wirtschaftlichen Einschränkungen ein Muss, sich einen genauen Überblick nicht nur über ihren Status, d.h. welche liquiden Reserven sind vorhanden, sondern vor allem über die in der Zukunft fälligen Zahlungsverpflichtungen und darüber zu verschaffen, welche Einnahmen überhaupt noch realistisch erwartet werden konnten – und die Unternehmen haben dies ganz überwiegend auch gemacht.“
DB: Wie sieht dieses Überblick verschaffen in der Praxis aus?
Weggenmann: „Meist betrachtet man zunächst einen Zeitraum von drei Monaten. Für diesen kurzfristigen und überschaubaren Zeitraum sollten Ausgaben und Einnahmen detailliert geplant werden, um eine kurzfristige Unterdeckung schnellstmöglich festzustellen. Hier reicht es aber nicht aus, einmalig eine Planung zu erstellen, sondern diese sollte regelmäßig auf einen Zeitraum von drei Monaten in die Zukunft angepasst werden.
In der Corona-Krise hat die Feststellung einer kurzfristigen Liquiditätslücke auch Bedeutung für die Inanspruchnahme verschiedener Unterstützungsleistungen, allen voran für die Soforthilfe. Kleinunternehmen und Selbstständige waren verpflichtet, für einen Antrag auf Soforthilfe mithilfe einer Dreimonatsplanung nachzuweisen, dass und in welcher Höhe sie corona-bedingt in eine Liquiditätsunterdeckung geraten sind. Und diese Verpflichtung wirkt nach. Stellt das Unternehmen im Nachhinein fest, dass die Liquiditätslücke tatsächlich kleiner als bei der Antragstellung erwartet ausgefallen ist, muss es umgehend auf diesen Sachverhalt bei der vergebenden Behörde hinweisen, wenn es den Vorwurf des Subventionsbetrugs vermeiden will.
Aber auch über die Kurzfristperspektive hinaus ist allen Unternehmern zu raten, dass sie die Liquidität des Unternehmens nunmehr besonders im Blick haben und für das Restjahr 2020 sowie im Rahmen der Planung für 2021 eine Liquiditätsplanung aufstellen und aktuell halten. Diese ist besonders sinnvoll, um die Auswirkungen geplanter Anpassungsmaßnahmen vor einer Umsetzung auf ihre Liquiditätswirkungen prüfen zu können.“
DB: Und wenn es düster aussieht – wie können Unternehmen jetzt schnell Liquidität zurückzugewinnen?
Weggenmann: „Die erste Phase des Cash-Managements ist bereits vorbei. Dabei ging es um kurzfristig wirksame Maßnahmen, um eine wegen des plötzlichen Lockdowns drohende Zahlungsunfähigkeit abzuwenden. Darunter fielen insbesondere die Wahrnehmung von Stundungsmöglichkeiten bei Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Mieten und Finanzierungsraten sowie die Beantragung von sofort wirksamen Liquiditätshilfen. Mittlerweile sind wir aus der Akuthilfe in ein neues Stadium eingetreten.
Zum einen muss organisiert werden, wie kurzfristige Überbrückungshilfen durch dauerhafte Lösungen ersetzt werden können. Denn gerade die Stundungsmaßnahmen aller Art sind ja zeitlich befristet. Also sind z.B. Verhandlungen mit Kreditgebern über eine Restrukturierung der Finanzierung mit längeren Tilgungsfristen und ggf. Aufstockung des Volumens zu führen, um dem Unternehmen Luft für einen Neustart zu verschaffen.
Zum anderen ist zu prüfen, wo im Unternehmen Liquiditätspotenziale gehoben werden können. Unternehmensprozesse sollten geprüft werden, um liquiditätssparende Strategien umzusetzen. So können z.B. durch schnellere und verbesserte Prozesse bei der Rechnungstellung, der Rechnungsprüfung und im Forderungsmanagement deutliche Liquiditätseffekte erzielt werden. In Unternehmensgruppen spielt der Liquiditätsausgleich zwischen den Einzelgesellschaften eine große Rolle: Repatriierung von Liquidität aus Auslandstochtergesellschaften, Management von konzerninternen Darlehen und Zinszahlungen, Restrukturierung sonstiger Gruppenbeziehungen und Anpassungen z.B. von konzerninternen Verrechnungspreisen. Die Einführung eines Cash-Poolings kann zur Optimierung der Liquidität und deren Kosten in der gesamten Unternehmensgruppe beitragen. Interne Liquiditätsreserven können gehoben werden z.B. mit Veräußerung von nicht betriebsnotwendigem Anlagevermögen oder mit Sale and Lease Back-Gestaltungen. Und schließlich stellt sich die Frage, ob Finanzierungsquellen von außen neu erschlossen werden können, insbesondere durch die Unterstützung des Unternehmens aus dem Gesellschafterkreis.“
DB: Interne Umschichtungen und Darlehen – da gibt es sicher einiges zu beachten?
Weggenmann: „Natürlich. Wenn Darlehen im Konzernkreis ausgereicht werden, sollten diese sorgfältig dokumentiert werden und es müssen besonders die Konditionen geprüft werden. Dabei gilt der Fremdvergleichsgrundsatz, d.h. grundsätzlich sollten Zinsen, Sicherheiten und Tilgungsvereinbarungen wie unter fremden Dritten festgelegt werden. Das gilt insbesondere bei Darlehensgewährungen ‚über die Grenze‘, für die auch noch besondere Dokumentationsanforderungen gelten. Abweichungen müssen sorgfältig geprüft, begründet und gestaltet werden, um sich vor unliebsamen steuerlichen Überraschungen zu schützen wie der Nichtanerkennung des Betriebsausgabenabzugs für Zinszahlungen, einer Hinzurechnungsbesteuerung nach § 1 AStG oder sogar der mehrfachen Besteuerung im Konzern bei der Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen.
Wenn es an die Hebung von stillen Reserven geht, sollte der Liquiditätszuwachs möglichst nicht durch Steuerbelastungen reduziert werden. Hier können z.B. die Nutzung von Rücklagen nach § 6b EStG oder von Mitunternehmerschaften helfen.“
DB: Welche weiteren Möglichkeiten gibt es, um Liquidität zu gewinnen?
Weggenmann: „ Gerade bei der Gewährung krisenbestimmter Darlehen oder der Restrukturierung von Gesellschafterdarlehen im Sanierungsfall ist Vorsicht und die Unterstützung durch einen erfahrenen Berater geboten, um einerseits die (weitere) steuerliche Anerkennung als Verbindlichkeit zu garantieren und andererseits den vielen zivilrechtlichen Fußangeln auszuweichen und so vor ungewollten Haftungsgefahren geschützt zu bleiben.
Gesellschafter können ihr Unternehmen auch unterstützen, indem sie notwendige Investitionen selbst finanzieren und dem Unternehmen zur Verfügung stellen oder kapitalintensive Betriebsgrundlagen übernehmen, dem Unternehmen überlassen und so Liquidität im Unternehmen freisetzen. Auch hier sind zivilrechtliche Aspekte wie die insolvenzfeste Gestaltung solcher Vorgänge, und steuerliche Konsequenzen, z.B. aus der Begründung von Sonderbetriebsvermögen oder einer Betriebsaufspaltung zu bedenken.“
DB: Gibt es in steuerlicher Hinsicht Gestaltungsmöglichkeiten?
Weggenmann: „Das kurzfristige Instrumentarium sollte wie gesagt bereits genutzt sein, um aktuelle Steuerzahlungen auszusetzen. Jetzt geht es um die strukturellen Themen.
Hot Topic Nr. 1 ist aktuell die Verlustverwertung und hier der Verlustrücktrag. Für 2020 müssen sich viele Unternehmen darauf einstellen, dass sie das Jahr mit einem Verlust abschließen. Einzelne Jahresverluste können Unternehmen grundsätzlich mit Gewinnen anderer Jahre verrechnen, damit nur der Zuwachs an Leistungsfähigkeit über die Gesamtperiode der Unternehmenstätigkeit besteuert wird. Dabei ist der Verlustrücktrag, also die Verrechnung mit Gewinnen zurückliegender Jahre, ein ideales Krisenbewältigungsinstrument.
Aus Sicht der Unternehmen, die in 2020 einen Verlust erleiden, wurden auf die Gewinne des Jahres 2019 zu hohe Steuern erhoben, die durch eine Verrechnung beider Jahresergebnisse zurückgeholt werden können. Leider ist der Verlustrücktrag in Deutschland limitiert: bis jetzt kann nur mit Gewinnen des Vorjahres verrechnet werden, der Verlustrücktrag ist auf 1 Mio. Euro pro Steuerpflichtigem (2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) begrenzt und wird bei der Gewerbesteuer gar nicht gewährt. Bereits mit dem BMF-Schreiben vom 20.04.2020 wurde versucht, den Verlustrücktrag krisentauglich auszugestalten. Es wurde ein Verfahren eingeführt, mit dem es von der Corona-Krise erheblich betroffenen Unternehmen ermöglichst wird, bereits im laufenden Jahr 2020 ihre erwarteten Verluste auf 2019 zurückzutragen und Steuervorauszahlungen erstatten zu lassen.
Zusätzlich wurde eine Pauschalermittlung für diesen vorläufigen Verlustrücktrag in Höhe von 15 % des Gewinns des Jahres 2019, begrenzt auf 1 Mio. Euro, eingeführt. Es liegt aber auf der Hand, dass diese Hilfe für größere Unternehmen zu gering ist.“
DB: Das Konjunkturpaket, auf das sich der Koalitionsausschuss am 03.06.2020 geeinigt hat, sieht immerhin eine Ausweitung des Verlustrücktrags für 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro / 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung vor…
Weggenmann: „Das ist begrüßenswert, und es ist auch keine Subvention, sondern die Rückgewährung zu viel entrichteter eigener Steuergelder dieser Unternehmen – das sollte man nicht vergessen. Mittlerweile liegt hierzu bereits der Entwurf eines Zweiten Coronahilfe-Steuergesetzes vor. Enthalten ist auch die angekündigte Möglichkeit, Verluste aus 2020 bereits bei den Steuervorauszahlungen 2019 und in der Steuerveranlagung 2019 geltend zu machen.
Dazu wird ein pauschales Verfahren genutzt: Auf Antrag können 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 als vorläufiger Verlustrücktrag von der Bemessungsgrundlage 2019 abgezogen werden. Das Prinzip entspricht dem BMF-Schreiben vom 20.04.2020, der Umfang des pauschalen Verlustrücktrags wurde noch einmal verdoppelt.
Kritisch zu sehen ist, dass die bisher von der Finanzverwaltung gewährte Möglichkeit, auch einen höheren vorläufigen Verlustrücktrag nachzuweisen, nicht in das Gesetz übernommen wurde. Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz soll bereits am 19.06.2020 im Bundestag beschlossen werden und spätestens zum 01.07.2020 in Kraft treten – hier wird die steuerliche Hilfe also sehr zeitnah umgesetzt. Insgesamt ist dieser Schritt richtig und dringend erforderlich, aus Sicht vieler Unternehmen aber noch längst nicht hinreichend, um ihre Verlustsituation bei der Besteuerung leistungsgerecht zu berücksichtigen.“
DB: Gibt es weitere Prüfpunkte für das unternehmerische Verlustverwertungsmanagement?
Weggenmann: „Nun, da wären noch rückwirkende Verschmelzungen oder die Begründung ertragsteuerlicher Organschaften, mit deren Hilfe Gewinne und Verluste von Mutter- und Tochterunternehmen in Deutschland miteinander verrechnet und so Steuerzahlungen optimiert werden können, sowie die Optimierung der Verlustverrechnung bei einer KG durch Gestaltung des Verlustverrechnungspotentials nach § 15a EStG.“
DB: Eine weitere Unterstützung für die Unternehmen sind einige durch das Konjunkturpaket der Bundesregierung angekündigte Steuererleichterungen. Welche halten Sie für wirklich hilfreich?
Weggenmann: „Hinzuweisen ist insbesondere auf die zeitlich begrenzte Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter bei Investitionen in 2020 und 2021. Das hilft Unternehmen, dringend benötigte Investitionen nicht wegen der wirtschaftlichen Probleme aus der Corona-Krise verschieben zu müssen und sollte gleichzeitig die Nachfrage nach betrieblichen Ausrüstungsgütern stabilisieren und damit die Nachfrage zum Neustart der Wirtschaft nach der Corona-Krise unterstützen.
Ein ähnliches Ziel verfolgt die Erhöhung der steuerlichen Forschungszulage, die im Ergebnis gegenüber den bisherigen Regelungen verdoppelt wird. Dies kann einen Anreiz setzen, Forschungstätigkeiten trotz der Corona-Krise nicht zu streichen, sondern zur Wahrung der Zukunftschancen des Unternehmens weiter zu betreiben, auszubauen oder erstmalig in Forschung und Entwicklung zu investieren. Aufgrund der prozessualen Anforderungen im Forschungszulagengesetz wird diese Maßnahme aber eher mittelfristig Liquiditätswirkung entfalten. Außerdem muss abgewartet werden, ob und wie in der praktischen Umsetzung von Corona betroffenen Unternehmen überhaupt eine Inanspruchnahme der Forschungszulage ermöglicht wird, denn nach dem aktuellen Gesetzesstand sind ‚Unternehmen in Schwierigkeiten‘ aufgrund EU-Recht von der Förderung ausgenommen.“
DB: Als Kernpunkt ihres Konjunkturpaketes versteht die Große Koalition die angekündigte befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19% auf 16% bzw. 7% auf 5% ab 01.07.2020, die ebenfalls durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt werden soll. Hierdurch soll im Konsumbereich ein Nachfrageschub ausgelöst werden. Ihr Meinung dazu?
Weggenmann: „Um es klar zu sagen: für Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind – und dass ist ein Großteil der Unternehmen – ist dies kein Steuergeschenk, wenn sie wie vom Gesetzgeber erwartet, die Steuersenkung in ihren Preisen weitergeben. Und Unternehmen im B2B-Geschäft können nicht oder nur sehr mittelbar von einer Ausweitung der Konsumnachfrage profitieren. Für alle Unternehmen bedeutet die daraus resultierende doppelte Umstellung zum 01.07.2020 und zurück zum 31.12.2020 aber eine erhebliche organisatorische und kostenmäßige Belastung und auch steuerliche Risiken, müssen doch ERP-Systeme, Kassen, Preisauszeichnungen in kürzester Zeit angepasst und schwierige Abgrenzungsfragen gelöst werden.“
Vielen Dank für das Interview!
Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro.