Der BGH hat am 27.11.2019 (Az. VIII ZR 285/18) ein Grundsatzurteil zur Zulässigkeit eines bis dato sehr umstrittenen Geschäftsmodells im Bereich Legal Tech erlassen. Es geht um die Frage, welche Tätigkeiten einem registrierten Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubt sind. Seit dem 09.12.2019 ist die nahezu 100 Seiten starke Urteilsbegründung des BGH veröffentlicht. Welche Auswirkungen dieses Urteil für Legal-Tech-Anbieter und den Rechtsanwaltsmarkt hat, erläutert RA Dr. Frank Remmertz, Rechtsanwalt in München und Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer München, im Interview.
DB: Zunächst in Kürze: Worum geht es in dem Urteil und welche berufsrechtlichen Fragen stellen sich für Legal-Tech-Anbieter?
Remmertz: „Gegenstand der BGH-Entscheidung ist das Geschäftsmodell der LexFox GmbH (vormals Mietright GmbH), die unter www.wenigermiete.de eine Plattform zur Durchsetzung der sog. Mietpreisbremse nach §§ 556d ff. BGB zugunsten benachteiligter Mieter betreibt. Die Gesellschaft aus Berlin ist als Inkassodienstleister nach §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 RDG registriert und somit berechtigt, die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen als eigenes Geschäft zu betreiben. Gestützt auf diese Inkassoerlaubnis ermittelt sie für Mieter automatisiert die nach einem Mietpreisspiegel zu viel gezahlte Miete. Sie lässt sich die Forderungen nach einer Erfolgseinschätzung treuhänderisch abtreten und fordert vom Vermieter – nach vorherigem Auskunftsverlangen und Rüge gem. § 556g Abs. 2, 3 BGB – die zu viel gezahlte Miete zurück. Eine Gegenleistung verlangt die LexFox GmbH vom Mieter nur im Erfolgsfall.
Dieses Geschäftsmodell hat seit Sommer 2018 zu sehr kontroversen Entscheidungen verschiedener Kammern des Landgerichts Berlin geführt. Das kommt nicht häufig vor, zeigt aber, wie umstritten das Geschäftsmodell ist. Gegenstand des vor dem BGH ausgetragenen Rechtsstreits ist ein Urteil des LG Berlin vom 28.08.2018 (Az. 63 S 1 /18), das einen RDG-Verstoß angenommen hat. Ähnliche Legal-Tech-Inkassomodelle gibt es auch für andere Bereiche, z.B. für den Widerruf von Lebensversicherungsverträgen mit anschließender Beitragsrückforderung oder – auch dies wird im Fall der Plattform www.myright.de sehr kontrovers diskutiert – für die gesammelte Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Autokäufer gegen den Automobilhersteller VW im sog. Dieselskandal.
Für die Legal-Tech-Anbieter stellen sich im Wesentlichen vier Fragen, über die nunmehr auch der BGH entschieden hat: Ist die umfassende Tätigkeit der Legal-Tech-Inkassoanbieter vom Umfang der Inkassoerlaubnis nach § 2 Abs. 2 RDG gedeckt? Dürfen sie dabei auf Erfolgshonorarbasis tätig werden? Ist die Kombination mit einer Kostenübernahme mit § 4 RDG, der ähnlich wie § 43a Abs. 4 BRAO Interessenkollisionen verhindern will, vereinbar? Ist die Abtretung der Ansprüche bei einem RDG-Verstoß nach §§ 3 RDG, 134 BGB nichtig, auch wenn der Zessionar als Inkassodienstleister registriert ist?“
DB: Was hat der BGH in seinem aktuellen Urteil vom 27.11.2019 dazu entschieden?
Remmertz: „Der BGH hat im Wesentlichen entschieden, dass die plattformunterstützten Tätigkeiten der LexFox GmbH zur Durchsetzung der Forderungen noch von der Inkassobefugnis gedeckt sind. Dies gelte sowohl für den Einsatz des schon vor Beauftragung eingesetzten „Mietpreisrechners“ als auch für die Erhebung der Rüge gem. § 556g Abs. 2 BGB sowie das Feststellungsbegehren bezüglich der höchstzulässigen Miete. Sämtliche Maßnahmen hingen mit der Einziehung der Forderung, nämlich der Rückforderung überzahlter Mieten, eng zusammen und dienten der Verwirklichung dieser Forderung. Dies ergebe sich laut BGH aus dem eher weiten Verständnis des Begriffs der Inkassodienstleistung in § 2 Abs. 2 RDG, von dem der Gesetzgeber im Rahmen des RDG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG in den Entscheidungen „Inkasso I“ (2002) und „Inkasso II“ (2004) ausgegangen sei.
Das BVerfG hatte noch zum alten RBerG entschieden, dass ein Inkassounternehmen befugt ist, über Bestand und Durchsetzung der Forderung rechtlich zu beraten und rechtliche Erklärungen gegenüber der Gegenseite abzugeben. Anknüpfend an diese Rechtsprechung habe der Gesetzgeber laut BGH eine „an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung“ des RDG verfolgt und dabei auch Deregulierungsbestrebungen auf europäischer Ebene Rechnung tragen sowie die Entwicklung neuer Berufsbilder erlauben und zukunftsfest ausgestalten wollen. Daraus ergebe sich die Befugnis zur umfassenden und vollwertigen substanziellen Beratung der Rechtssuchenden durch registrierte Inkassodienstleister, die eine weite Auslegung der Inkassodienstleistung in § 2 Abs. 2 RDG rechtfertige.
Der BGH stellt in der Entscheidung auch klar, dass vergleichbare Legal-Tech-Inkassodienstleister auf Erfolgshonorarbasis tätig sein dürfen. Dies dürfe auch mit einer Kostenübernahme kombiniert werden und sei – entgegen einer beachtlichen Meinung in der Literatur – auch kein Verstoß gegen § 4 RDG. Einen Wertungswiderspruch zum strengen Berufsrecht der Rechtsanwälte, das vergleichbare Dienstleistungen auf Erfolgshonorarbasis verbietet, sieht der BGH erstaunlicherweise nicht.“
DB: Stehen vergleichbare Legal-Tech-Angebote nun auf einer sicheren Rechtsgrundlage?
Remmertz: „Ja und nein. Einerseits hat der BGH nunmehr geklärt, dass vergleichbare softwareunterstützte Inkassodienstleistungen von der Inkassoerlaubnis nach § 2 Abs. 2 RDG gedeckt sind. Dabei stellt der BGH aber auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ab und betont, dass keine generellen Maßstäbe aufgestellt werden können. Somit ist jedes Geschäftsmodell gesondert zu prüfen. Vor allem wird in der Entscheidung mehrfach betont, dass die Tätigkeiten der LexFox GmbH (gerade) noch von der Inkassoerlaubnis gedeckt sind.
Der BGH sagt aber nicht, wo die Grenze zur Unzulässigkeit überschritten wird. Das dürfte eher für Rechtsunsicherheit sorgen. Andererseits bezieht der BGH klar Stellung, indem er ausführt, dass eine Überschreitung der Inkassoerlaubnis für registrierte Inkassodienstleister nach §§ 3 RDG, 134 BGB die Nichtigkeit sowohl der Inkassovereinbarung als auch der Forderungsabtretung zur Folge hat. Dies war in der letzten Zeit vermehrt bestritten worden. Klar ist nach der BGH-Entscheidung nunmehr auch, dass die Abwehr von Ansprüchen nicht mehr von der Inkassoerlaubnis gedeckt ist.“
DB: Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen wären für die Entwicklung vom Anwaltsmarkt zum digitalen Rechtsdienstleistungsmarkt wünschenswert?
Remmertz: „Ziel muss sein, möglichst gleiche und faire Wettbewerbsbedingungen für Legal-Tech-Anbieter und Rechtsanwälte zu schaffen. Dafür muss man an verschiedenen „Stellschrauben drehen“. Neben einem eigenen Erlaubnistatbestand für automatisierte Rechtsdienstleistungen im RDG, wie dies die FDP in einem Gesetzgebungsvorschlag im Frühjahr 2019 gefordert hat, ist erforderlich, das anwaltliche Berufsrecht zu liberalisieren, um der Anwaltschaft Legal-Tech-Lösungen zu erleichtern, ohne die anwaltlichen Kernwerte (Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen) infrage zu stellen. Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat im Rahmen der berufspolitischen Diskussion zu Recht betont: „Wo Legal Tech draufsteht, muss Anwalt drinstecken.“ Da der Handlungsspielraum für nichtanwaltliche Legal-Tech-Anbieter durch das BGH-Urteil erheblich erweitert wurde, ist nunmehr der Gesetzgeber am Zug, um diesen Handlungsauftrag umzusetzen und für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen.“
DB: Herr Dr. Remmertz – vielen Dank für das Interview!