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08.04.2021

Interview

„Die Option bringt eine Annäherung an eine rechtsformneutrale Besteuerung“

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Der Betrieb

Die Bundesregierung hat Ende März den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts beschlossen. Kernstück des KöMoG ist die Einführung eines Optionsmodells für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften. Was es damit auf sich hat und welche Vorteile dies bringt, erklärt Dr. Hans Weggenmann, Geschäftsführender Partner bei Rödl & Partner.

DB: Herr Dr. Weggenmann, das KöMoG sieht vor, es Personengesellschaften zu ermöglichen, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Was hat es mit dem Optionsmodell auf sich?

Weggenmann: „Der Gesetzesentwurf sieht in § 1a KStG-E eine Regelung vor, die es auch Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften erlauben würde, wie Körperschaften besteuert zu werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass diese Gesellschaftsformen neben der Gewerbesteuer dann auch Körperschaftsteuern zu zahlen hätten – während ihre Gesellschafter aber erstmal keiner weiteren Besteuerung aus Gewinnen des Unternehmens unterworfen würden. Die Norm sieht schließlich auch vor, dass nach Option das sog. Trennungsprinzip gelten soll, d.h. die Besteuerungsebene Gesellschaft und Gesellschafter voneinander getrennt wären.

Das bedeutet beispielsweise, dass Entnahmen der Gesellschafter als Dividende besteuert werden und umgekehrt nicht entnommene thesaurierte Gewinne nur mit Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer belastet wären. Dieser Effekt lässt sich heute nur durch einen gesellschaftsrechtlichen Formwechsel erreichen. Der Gesetzgeber würde somit de lege ferenda von einem „echten“ Formwechsel künftig absehen und es der Personengesellschaft anheimstellen, welchem Besteuerungsregime sie unterworfen werden möchte.“

DB: Und wo liegen die konkreten Vorteile?

Weggenmann: „Die Option soll letztlich für eine Annäherung an eine rechtsformneutrale Besteuerung sorgen. Derzeit ist es bei Personengesellschaften so, dass Gewinne beim Gesellschafter der persönlichen Steuerpflicht unterliegen, unabhängig davon, ob ausgeschüttet wurde oder nicht. Stehengelassene Gewinne werden daher mit oft hohen persönlichen Einkommensteuersätzen besteuert, obwohl ein Teil des Gewinns dem Gesellschafter gar nicht zur Verfügung steht.

Der Vorteil der geplanten Neuregelung ist daher darin zu sehen, diesen steuerlich nachteiligen Effekt auch ohne Änderung der Rechtform vermeiden zu können. Darüber hinaus dürfte eine Option auch im internationalen Kontext Vorteile mit sich bringen, weil zu erwarten ist, dass körperschaftsteuerpflichtige Personengesellschaften auch die Vorteile eines Doppelbesteuerungsabkommens für sich selbst in Anspruch nehmen könnten. Bisher muss sich in den meisten Fällen eine Vielzahl von Gesellschaftern dafür im Ausland registrieren.

Die durch die Option geschaffene Trennung zwischen Gesellschafter- und Gesellschaftsebene führt außerdem dazu, dass Privatvermögen des Gesellschafters, welches der Gesellschaft dient, d.h. vermietet oder überlassen wird, nicht unbedingt zum Betriebsvermögen werden muss. Eine Veräußerungsgewinnbesteuerung könnte damit vermieden werden, was vor allem für Immobilien interessant sein dürfte.

Und schließlich fällt mit dem dann anwendbaren Trennungsprinzip auch das für Mitunternehmerschaften konsequente Regime der korrespondierenden Bilanzierung weg. Beispielsweise könnten dann Pensionsrückstellungen in der Personengesellschaft steuermindernd gebildet werden; eine korrespondierende Aktivierung als Forderung im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters wäre nicht geboten.“

DB: Wie sieht die Steuerbelastung nach Optionsausübung für optierende Personengesellschaften aus?

Weggenmann: „Die richtige Antwort darauf kann nur lauten: das kommt darauf an. Der Spitzensteuersatz für einkommensteuerpflichtige Gesellschafter einer Personengesellschaft liegt bei ca. 47,5 % (inkl. Soli). Eine Option zur Körperschaftsteuer würde die Besteuerung der Unternehmensgewinne zunächst auf ca. 30 % reduzieren. Die Wahrheit dürfte irgendwo dazwischen liegen, davon ausgehend, dass der Gesellschafter von den Gewinnen auch seinen Lebensunterhalt bestreiten muss und daher nicht sämtliche Gewinne thesauriert werden können. Damit ist auch gesagt, wer sich mit der Option beschäftigen sollte: wer bisher schon hohe Gewinnthesaurierungen vorgenommen hat, sollte den Rechenstift bemühen.“

DB: Wann wird die Optionsausübung erstmals möglich sein und wie funktioniert die Antragstellung?

Weggenmann: „Der derzeitige Gesetzesentwurf sieht eine Option ab 01.01.2022 vor. Der Antrag muss vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen. Wer ab 2022 zur Körperschaftsteuer optieren möchte, müsste dies somit in 2021 beantragen. Die Option kann für die Personengesellschaft als Ganzes ausgeübt werden. Die Antragstellung setzt dafür einen einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter voraus, es sei denn der Gesellschaftsvertrag enthält eine auf diesen Beschlussgegenstand anwendbare Mehrheitsklausel. Mindestens ist aber eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.“

DB: Was sollte sonst noch beachtet werden?

Weggenmann: „Derzeit wird davon ausgegangen, dass eine bisher beanspruchte Thesaurierungsbegünstigung entfallen, d.h. eine Nachbesteuerung eintreten würde. Soweit die Personengesellschaft über gewerbesteuerliche Verlustvorträge verfügt, würden diese verloren gehen. Die Option muss nicht auf einen bestimmten Zeitraum ausgeübt werden, eine Rückoption sieht der Gesetzesentwurf ebenfalls vor. Die Option selbst wird den steuerlichen Rechtsfolgen eines Formwechsels unterworfen. Entsprechend sind ggf. negative Folgen für das sog. Sonderbetriebsvermögen in den Blick zu nehmen, um eine Entnahmebesteuerung vermeiden zu können.“

DB: Ausgenommen von der Option sollen u.a. Investmentfonds sein – wieso das?

Weggenmann: „Investmentfonds unterliegen in der Regel heute schon einem steuerlichen Sonderregime (InvStG). Interessanter scheint mir, dass die Option u.a. nur Personenhandelsgesellschaften eröffnet ist, d.h. OHG, KG und GmbH & Co. KG. Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) steht die Option nicht offen. Selbstredend ließen sich diese beiden Rechtsformen auch ohne großen Aufwand in eine Personenhandelsgesellschaft überführen.“

DB: Welche aktuellen Handlungsempfehlungen geben Sie Personengesellschaften, die mit der Optionsausübung liebäugeln?

Weggenmann: „Empfehlenswert ist eine spezifische Belastungsrechnung, die neben dem individuellen Gewerbesteuer-Hebesatz, der Zuordnung der Anteile zum Betriebs- oder Privatvermögen und den aktuellen oder geplanten Verhältnissen bzgl. Sonderbetriebsvermögen und Sondervergütungen, z.B. auch die Fremdfinanzierungsstrukturen des Unternehmens sowie das jeweilige Ausschüttungsverhalten berücksichtigt. Dies lässt sich über Modellrechnungen sehr gut bewerkstelligen.

In jedem Fall müssen die persönlichen steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter mit betrachtet werden. Sollte die Entscheidung pro Option ausfallen, müssen in jedem Fall auch gesellschaftsvertragliche Regelungen überdacht werden, so z.B. die Gewinnverteilung. Wird der Gewinnanteil ohne Gewinnverteilungsbeschluss bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses auf einem frei entnehmbaren Gesellschafter-Darlehenskonto verbucht, gilt er als ausgeschüttet und ist zusätzlich zur Ertragsbesteuerung bei der Gesellschaft der Dividendenbesteuerung beim Gesellschafter zu unterwerfen.

DB: Vielen Dank für das aufschlussreiche Interview, Herr Dr. Weggenmann!

Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

 

Einen Überblick zum Thema finden Sie auch unter:

Per Antrag zur Körperschaftsbesteuerung – Das neue Optionsmodell nach dem KöMoG

Und ein Rechenbeispiel finden Sie unter:

Spitz gerechnet: Das bringt das Optionsmodell


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