• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Corona-Krise: Diese steuerlichen Erleichterungen sollten Unternehmen jetzt in Anspruch nehmen

27.03.2020

Interview

Corona-Krise: Diese steuerlichen Erleichterungen sollten Unternehmen jetzt in Anspruch nehmen

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Durch die Corona-Krise stehen zahlreiche Betriebe vor nie dagewesenen Herausforderungen. Neben dramatischen Umsatzeinbrüchen, Lieferproblemen, Sorgen um Mitarbeiter und Kunden stehen plötzlich auch steuerliche Fragen im Raum. Wie betroffene Unternehmen zumindest Probleme rund um die Steuerpflicht lösen können und welche Möglichkeiten das Hilfspaket der Bundesregierung bietet, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht John Büttner von der Wirtschaftskanzlei FPS.

DB: Die Bundesregierung hat gerade ein „Corona-Schutzschild“ beschlossen – das größte Hilfspaket in der Geschichte Deutschlands. Welche steuerlichen Hilfen sind darin enthalten?

Büttner: „Das Maßnahmenpaket sieht zur Liquiditätsverbesserung zunächst die Stundung von Steuerzahlungen vor. Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31.12.2020 bei ihrem Finanzamt stellen. Dies gilt jedoch zunächst nur für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer.

Zudem können Unternehmen die Höhe ihrer Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Ferner soll auf die Vollstreckung von Steuerschulden bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommenssteuer, die Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.“

DB: Dann hat das Maßnahmenpaket an alle Steuerprobleme gedacht?

Büttner: „Bei Steuerabzugsbeträgen, wie die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer, ist eine Stundung derzeit nicht vorgesehen. Insoweit kann eine Liquiditätsverbesserung bei diesen Steuern wohl nur über einen Vollstreckungsaufschub erreicht werden.

Nicht enthalten ist außerdem die Erstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für das Jahr 2020, die von verschiedenen Finanzverwaltungen derzeit angeboten wird. Eine bundeseinheitliche Regelung hierzu wäre allerdings wünschenswert.“

DB: Wie und wo beantragt man die Stundung von Steuerzahlungen und welche Anforderungen werden an die Bewilligung gestellt? Reicht da einfach eine E-Mail ans Finanzamt?

Büttner: „Der Antrag ist zunächst bei dem jeweils für den Betroffenen zuständigen Finanzamt zu stellen. Er muss jedenfalls die Steuernummer enthalten, das Unternehmen bezeichnen und selbstverständlich die beantragte Maßnahme aufführen, ob beispielsweise eine zinslose Stundung beantragt oder eine Herabsetzung von Vorauszahlungen begehrt wird. Zudem ist die Bezeichnung der jeweiligen Steuer, die die Maßnahme betreffen soll, ebenfalls erforderlich. Bei einem Stundungsantrag kann zudem ergänzend noch aufgeführt werden, ob eine Ratenzahlung geleistet werden kann oder nicht. Der Antrag ist zudem zu unterschreiben.

Vereinzelt haben die Finanzämter bereits Formulare auf ihren Internetseiten eingestellt, die dem jeweils Betroffenen eine Hilfestellung bietet. Dieses Formular ist bundeseinheitlich aufgestellt. In der Regel ist der Antrag schriftlich per Post, durch Einwurf in den Briefkasten des Finanzamtes, oder per Telefax zu stellen. Eine E-Mail mit dem Scan des unterschriebenen Antrags ist jedoch gleichfalls möglich. Im letzteren Falle trägt der Antragsteller dann allerdings das Ausleserisiko durch unberechtigte Dritte.“

DB: Ist es sinnvoll, die Höhe der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer jetzt gleich anpassen zu lassen? Und hebt ein Herabsetzungsantrag die Fälligkeit einer Steuervorauszahlung automatisch auf?

Büttner: „Selbstverständlich ist es sinnvoll, die Vorauszahlungen zeitnah anzupassen. Denn diese wirken sich auf die Liquidität des Betroffenen ja unmittelbar aus. Die Betroffenen haben sicherlich ein Interesse daran, eventuelle Umsatzrückgänge in der Corona-Krise über liquiditätsschonende Maßnahmen zumindest teilweise aufzufangen. Dies ist auch der wirtschaftliche Hintergrund der beschlossenen Maßnahme. Sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Krise erwartet oder für das Jahr 2020 vielleicht sogar auch ein Verlust erwartet wird, sollte der Antrag unter Darlegung der entsprechenden wirtschaftlichen Grundlagen gestellt werden.

Die Fälligkeit von Vorauszahlungen wird hierdurch allerdings nicht berührt. Soweit eine Aufhebung der Fälligkeit erreicht werden soll, bietet es sich sicherlich an, einen Herabsetzungsantrag mit einem Antrag auf zinslose Stundung zu kombinieren.“

DB: Was gilt in Sachen Gewerbesteuer?

Büttner: „Die Gewerbesteuer ist im Grundsatz Sache der jeweiligen Gemeinde. Liegt aber, wie gesagt, ein Bescheid des Finanzamts über den Gewerbeertrag für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist der entsprechende Herabsetzungsantrag bei dem für den Betroffenen zuständigen Finanzamt zu stellen. Den daraufhin geänderten Bescheid bekommt dann sowohl die Gemeinde, als auch der Betroffene. Die Gemeinde ist an diesen Bescheid gebunden und wird die Gewerbesteuervorauszahlung entsprechend anpassen. Ansonsten können die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen durch die jeweilige Gemeinde auf einen entsprechenden Antrag hin angepasst werden. Dies gilt im Übrigen auch für etwaige Stundungs- oder Erlassanträge, die regelmäßig gleichfalls bei der jeweiligen Gemeinde zu beantragen sind.“

DB: Welche Vollstreckungsmaßnahmen werden ab sofort ausgesetzt und gilt die Aussetzung auch für den Zoll?

Büttner: „Auf die Vollstreckung von Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die zwar zunächst die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Das Bundesfinanzministerium hat jedoch die Zollverwaltung zu vergleichbaren Maßnahmen angewiesen, die u.a. die Energiesteuer und Luftverkehrsteuer verwaltet.“

DB: Was raten Sie betroffenen Unternehmen außerdem? Worauf sollte der Fokus in der Corona-Krise liegen?

Büttner: „Neben den steuerlichen Möglichkeiten sollten die Unternehmen bzw. Betroffene, weitere Maßnahmen prüfen bzw. ergreifen, was sie sicherlich größtenteils auch schon tun. In diesem Zusammenhang sollten die Pläne der Bundesregierung genau verfolgt werden. So sind zum Beispiel Maßnahmen beabsichtigt, die dem Schutz gewerblicher Mieter dienen. Die Inanspruchnahme von Einmalzahlungen in Form von direkten Finanzspritzen für kleine Unternehmen oder Zuschüsse sowie die Beantragung von Kurzarbeit sollten gleichfalls im Fokus bleiben. Auch eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen kann in Betracht gezogen werden. Diese wird derzeit allerdings nur dann gewährt, wenn keine Gefährdung des Anspruchs eintreten würde, was immer dann der Fall ist, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.

In diesem Zusammenhang noch der Hinweis, dass es derzeit wohl auch geplant ist, eine Regelung zur Insolvenzantragspflicht zu erlassen, wonach diese ausgesetzt werden kann, damit Unternehmen mehr Zeit erhalten, ihr Unternehmen wieder zu stabilisieren. Aber auch die Kreditprogramme des Bundes und der einzelnen Länder sollten sich näher angesehen werden. Die Auswirkungen auf Verträge sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei Leistungsstörungen ist gleichfalls ein nicht zu unterschätzendes Thema.

Bei all diesen Punkten ist allerdings nicht nur der steuerliche Berater gefragt. Eine enge Abstimmung der rechtlichen und steuerlichen Themen ist aus meiner Sicht unumgänglich. Dies sollten die Betroffenen der Corona-Krise möglichst im Auge behalten. Es kommt nicht nur auf steuerliche Maßnahmen an, um eine Stabilisierung eines Unternehmens erreichen, sondern auf eine möglichst effiziente Kombination aller zur Verfügung stehenden Mittel. Schließlich sollte man auch nicht vergessen, dass Kredite irgendwann einmal zurückgezahlt werden müssen.“

DB: Vielen Dank für das Interview!

Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro.


Aus aktuellem Anlass – Kostenloser PDF-Download:
DER BETRIEB-Themenspezial zum Coronavirus

DER BETRIEB-Themenspezial zum Coronavirus Der Coronavirus beherrscht die Presse mit dramatischen Meldungen zur Ausbreitung des neuartigen Virus. Großveranstaltungen werden abgesagt und die Prognose für die Weltwirtschaft ist erschütternd.

Bei Unternehmen und Arbeitgebern mehren sich arbeitsrechtliche Fragestellungen: Welche dienstlichen Anweisungen darf und sollte ich den Arbeitnehmern zur Eindämmung des Virus geben? Kann Homeoffice angeordnet werden? Wie gehe ich mit Verdachtsfällen um? Wie sieht es mit Arbeitsvergütung und Entgeltfortzahlung aus?

Unsere Experten nehmen Stellung …

  • Angst vor dem Coronavirus – ein arbeitsrechtliches Problem?
  • ​Leitfaden für Arbeitgeber
  • Auswirkungen des Virus auf die Arbeitsunfähigkeit(sbescheinigung) und die Entgeltfortzahlung
  • Zahlen, Fakten und Handlungsempfehlungen
  • Arbeitsvergütung in Zeiten einer Pandemie
  • Rechtliche Auswirkungen für Unternehmen

>> Ein kostenloser Service von DER BETRIEB: Jetzt herunterladen!


Weitere Meldungen


Meldung

©pattilabelle/fotolia.com


12.11.2024

Tarifbeschäftigte erhalten knapp 3.000 Euro Weihnachtsgeld

Je nach Branche erhalten 85,8 % der Tarifbeschäftigten in Deutschland im Jahr 2024 ein Weihnachtsgeld, das durchschnittlich bei 2.987 Euro liegt.

weiterlesen
Tarifbeschäftigte erhalten knapp 3.000 Euro Weihnachtsgeld

Meldung

nx123nx/123rf.com


12.11.2024

DStV begrüßt Einigung über Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter

Mit den neuen Vorschriften werden die MwSt-Systeme in der EU modernisiert, sodass sie zur Bekämpfung von MwSt-Betrug beitragen und die Verwaltungslast für KMU verringern.

weiterlesen
DStV begrüßt Einigung über Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter

Rechtsboard

Artur Kühnel


11.11.2024

Aktuelles vom BAG zu den „Spielregeln“ bei der Gewährung von Pausen

Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 21.08.2024 (5 AZR 266/23) dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen Pausen i.S.d. § 4 ArbZG wirksam gewährt werden und insbesondere, inwieweit sie „im Voraus feststehen“ müssen. Das BAG bestätigt seine bisherige Rechtsprechung und stellt klar, welche Vorgaben nach dem ArbZG sowie der Arbeitszeit-Richtlinie (2003/88/EG) bestehen. Ferner weist es auf die Mitbestimmung des Betriebsrats und das arbeitgeberseitige Weisungsrecht hin.

weiterlesen
Aktuelles vom BAG zu den „Spielregeln“ bei der Gewährung von Pausen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank