26.06.2017

Meldung, Steuerrecht

Cum/Ex-Bericht im Bundestag

Beitrag mit Bild

©gguy/fotolia.com

Der Bundestag hat am vergangenen Freitag den Abschlussbericht des 4. Untersuchungsausschusses zur sog. Cum/Ex-Problematik zur Kenntnis genommen. Seitens des Bunds der Steuerzahler (BdSt) hagelt es Kritik am Bundestags-Untersuchungsausschuss.

Der Untersuchungsausschuss hatte am Mittwoch, 21. Juni, den Bericht an Bundestagspräsident Prof. Dr. Norbert Lammert übergeben. Auftrag des Ausschusses war die Untersuchung der Gestaltungsmodelle sog. Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen um den Dividendenstichtag, die auf eine mehrfache Erstattung beziehungsweise Anrechnung von Kapitalertragsteuer gerichtet waren, obwohl die Steuer nur einmal bezahlt wurde. Insbesondere sollten die Ursachen der Entstehung dieser Cum/Ex-Geschäfte und ihre Entwicklung untersucht und geklärt werden, ob und wenn ja, wann – rechtzeitig – geeignete Gegenmaßnahmen von Stellen des Bundes ergriffen wurden, ob diese ausreichten und wer gegebenenfalls jeweils die Verantwortung in diesem Zusammenhang trug.

Kritik: Parlamentarischer Abschlussbericht ist Pflicht

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) kritisiert, dass sich der Bundestags-Untersuchungsausschuss nicht auf einen Abschlussbericht zu den sog. Cum-Ex-Geschäften geeinigt hat. „Das wäre ein wichtiges Signal für die Steuerzahler gewesen, wirklich aufklären zu wollen“, meint BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Nach Meinung des Verbands ist es richtig, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die Cum-Ex-Fälle lückenlos aufklären. „Aus unserer Sicht handelt es sich bei den Cum-Ex-Geschäften nicht nur um ein Steuerschlupfloch, sondern um Steuerhinterziehung“, betont Holznagel.

Zum Hintergrund der Cum-Ex-Geschäfte

Bei den Cum-Ex-Geschäften ließen sich Anleger Kapitalertragsteuer erstatten, die sie nicht gezahlt hatten. Vereinfacht gesagt, verkaufte dabei ein Leerverkäufer einem Dritten kurz vor dem Dividendenstichtag Aktien, die er selbst erst nach dem Stichtag erhielt. Dadurch gab es auf dem Papier zwei Eigentümer – mit der Folge, dass die Steuer doppelt erstattet wurde. Bei den Cum-Cum-Geschäften handelt es sich um eine zweite Variante von unrechtmäßiger Steuererstattung. Hier ließen sich ausländische Anleger unrechtmäßig Steuern erstatten.

(Dt. Bundestag, hib vom 23.06.2017 / BdSt, PM vom 21.06.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Emanuel Benning


10.07.2026

Vorsteuerabzug bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschaft erklärt, die Gesellschafter schenken

Steuerliche Fragen der Nachfolgeplanung finden sich häufig im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sowie im Ertragsteuerrecht vor dem Finanzgericht wieder. Hiervon macht ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg eine Ausnahme – und ist für die Arbeit der Berater aber nicht minder relevant.

weiterlesen
Vorsteuerabzug bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschaft erklärt, die Gesellschafter schenken

Meldung

Der Betrieb


10.07.2026

Klimaklage gegen Lufthansa: Irreführende Werbung mit CO2-Reduzierung

Das OLG Köln hat eine Werbung der Lufthansa untersagt, dass nachhaltiger Flugkraftstoff die Emissionen des konkret gebuchten Fluges reduziere.

weiterlesen
Klimaklage gegen Lufthansa: Irreführende Werbung mit CO2-Reduzierung

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


10.07.2026

Trendmonitor Recht: Anstieg im Arbeitsrecht

Besonders stark zugenommen haben Rechtsstreitigkeiten neben dem Arbeitsrecht auch im Lebensbereich Miete und Wohnen.

weiterlesen
Trendmonitor Recht: Anstieg im Arbeitsrecht
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht