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23.06.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

EuGH-Urteil zu Pirate-Bay: Filesharing endgültig illegal?

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©jamdesign/fotolia.com

Die Bereitstellung und das Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform wie „The Pirate Bay“ kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Dies entschied der EuGH am 14.06.2017 in seinem zweiten „Stichting-Brein“-Urteil (Rs. C‑610/15) in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie.

Dem Fall lag das Begehren der Klägerin der niederländischen Stiftung Stichting Brein zugrunde, Internetprovidern aufzuerlegen, die IP- Adressen der Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“ und damit den Zugang zu dieser zu sperren. Der EuGH stellt – unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung – klar, dass der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ des Art. 3 Abs. 1 der o.g. Richtlinie auch das Bereitstellen und Betreiben einer File-Sharing-Plattform im Internet umfasst, die durch das Auflisten und Kategorisieren von Metadaten zu geschützten Werken und das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern das Auffinden der Werke ermöglicht.

Wann liegt eine öffentliche Widergabe vor?

Eine Wiedergabe liegt also vor, obwohl die Website selbst keine geschützten Werke enthält. Die Voraussetzung der „Handlung der Wiedergabe“ sei zum einen grundsätzlich mit jeder Handlung gegeben, mit der ein Nutzer in voller Kenntnis der Sachlage seinen Kunden Zugang zu geschützten Werken gewährt. „Öffentlich“ beinhalte dabei neben dem Überschreiten einer Mindestschwelle hinsichtlich der Personenanzahl die tatsächliche öffentliche Wiedergabe, die aufgrund der zahlreichen Nutzungen der streitgegenständlichen Plattform gegeben sei.

(DAV, EiÜ vom 21.06.2017/ Viola C. Didier)


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