Ein Versicherter kann sich im Falle der Arbeitsunfähigkeit gegenüber seiner Krankenkasse nicht darauf berufen, dass die Praxis seines behandelnden Arztes geschlossen war. Das hat jetzt das Sozialgericht Koblenz in einem rechtskräftigen Urteil entschieden.
Ein Angestellter hatte von seinem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten, die am Freitag endete. Nach den geltenden Vorschriften im Krankenversicherungsrecht hätte es deshalb genügt, wenn sich der Versicherte am darauffolgenden Montag eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hätte ausstellen lassen (§ 46 Satz 2 SGB V). Eine erneute Attestierung erfolgte aber erst am Dienstag.
Rosenmontag ist kein gesetzlicher Feiertag
Den Einwand des Mannes, es habe sich um Rosenmontag gehandelt und die Praxis seines Arztes sei deshalb geschlossen gewesen, konnte das Gericht nicht berücksichtigen. Zwar bleiben in der Region rund um Koblenz viele Arztpraxen wegen der Karnevalsfeierlichkeiten geschlossen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei Rosenmontag nicht um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Dies muss der Versicherte berücksichtigen und sich entsprechend kümmern. Der Mann hätte sich in diesem Fall an einen Vertretungsarzt oder notfalls an ein Krankenhaus wenden müssen, um eine wirksame Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit zu erhalten.
Verantwortungsbereich des Versicherten
Dass ein mögliches Fehlverhalten des behandelnden Arztes dabei nicht der Krankenkasse zuzurechnen ist, hat das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden: Es liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Versicherten, auf eine nahtlose Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit hinzuwirken, wenn er von seiner Krankenkasse weiterhin Krankengeld erhalten will. Das Sozialgericht hat deshalb entschieden, dass der Krankengeldanspruch des Mannes mit der befristeten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am Freitag endet (Beschluss vom 10.04.2017 – S 11 KR 128/17 ER).
(SG Koblenz, PM vom 19.06.2017 / Viola C. Didier)