• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Haftung des Geschäftsführers bei fehlender Zustimmung des Sachwalters

15.05.2017

Meldung, Steuerrecht

Zur Haftung des Geschäftsführers bei fehlender Zustimmung des Sachwalters

Beitrag mit Bild

©Butch/fotolia.com

Das Finanzgericht Münster hat im Rahmen eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer nicht für solche Steuerschulden haftet, deren Zahlung der Sachwalter im vorläufigen Insolvenzverfahren ausdrücklich nicht zugestimmt hat.

Die Antragsteller waren Geschäftsführer einer GmbH, für die sie einen Insolvenzantrag gestellt hatten. Das Insolvenzgericht ordnete die vorläufige Eigenverwaltung an. Es bestellte einen Rechtsanwalt zum vorläufigen Sachwalter und verfügte, dass Zahlungen von Steuern sowie Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nur mit Zustimmung des Sachwalters geleistet werden dürfen. Der Sachwalter erklärte, dass er den Zahlungen von Steuern und Sozialversicherungsabgaben ausdrücklich nicht zustimme.

Finanzamt nimmt Geschäftsführer für Steuerforderungen in Anspruch

Für die dementsprechend nicht gezahlten fälligen Umsatzsteuerbeträge nahm das Finanzamt die Antragsteller als Geschäftsführer gemäß § 69 AO in Höhe einer Quote von knapp 40 % in Haftung, weil sie Forderungen anderer Gläubiger in einem höheren Umfang bedient hätten als die Steuerforderungen. Für das Verfahren über die hiergegen eingelegten Einsprüche beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung, weil die Zahlung der Steuern aufgrund der fehlenden Zustimmung des Sachwalters für sie rechtlich unmöglich geworden sei, sie aber jedenfalls kein Verschulden treffe. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass die Verweigerung der Zustimmung die Antragsteller dazu hätte veranlassen müssen, die Durchführung der vorläufigen Eigenverwaltung infrage zu stellen.

Urteil: Kein grobes Verschulden der Geschäftsführung

Der gerichtliche Aussetzungsantrag hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht Münster äußerte im Beschluss vom 03.04.2017 (7 V 492/17 U) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide. Die Antragsteller seien zwar als Geschäftsführer der GmbH zur Zahlung der Steuern verpflichtet gewesen. Diese Pflicht bestehe auch während des Insolvenzeröffnungsverfahrens weiterhin und werde nicht durch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beschränkt. Die Antragsteller hätten diese Pflichten jedoch nicht grob fahrlässig verletzt. Aufgrund der Anordnung durch das Insolvenzgericht, wonach Steuerschulden nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden durften und der ausdrücklichen Verweigerung der Zustimmung durch den Sachwalter könne den Geschäftsführern kein grobes Verschulden vorgeworfen werden. Dies gelte unabhängig von der in der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob die Anordnung eines solchen Zustimmungsvorbehalts im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung zulässig sei.

(FG Münster, NL vom 15.05.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©liudmilachernetska/123rf.com


03.05.2024

Warum weniger Arbeit den Wohlstand bedroht

Viele Menschen wollen beruflich kürzertreten. Diese Entwicklung gefährdet jedoch den Wohlstand. Deutschland kann es sich laut IW Köln nicht leisten, Arbeitszeiten zu verkürzen.

weiterlesen
Warum weniger Arbeit den Wohlstand bedroht

Meldung

©Ekaterina Pokrovsky/fotolia.com


03.05.2024

Fluggesellschaften: EU rügt irreführende Umweltaussagen

Die EU-Kommission will gegen ökologischen Etikettenschwindel vorgehen und erwartet, dass die Fluggesellschaften verantwortungsbewusst mit Umweltaussagen umgehen.

weiterlesen
Fluggesellschaften: EU rügt irreführende Umweltaussagen

Meldung

©JürgenFälchle/fotolia.com


02.05.2024

Urteil: Die Energiepreispauschale ist steuerbar

Vor dem Finanzgericht Münster war streitig, ob die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale einkommensteuerpflichtig ist.

weiterlesen
Urteil: Die Energiepreispauschale ist steuerbar

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank