• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Neue Regelungen zum Insolvenzverfahren beschlossen

02.05.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Neue Regelungen zum Insolvenzverfahren beschlossen

Beitrag mit Bild

© Isleif Heidrikson/fotolia.com

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der EU-Verordnung 2015/848 über Insolvenzverfahren (18/10823) angenommen. Er folgte damit einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz.

Die EU-Verordnung über Insolvenzverfahren wurde neu gefasst und wird ab 26. Juni 2017 allgemein und unmittelbar gelten. Einer Umsetzung in das deutsche Recht bedarf es gemäß Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU nicht, wie die Regierung erläutert. Einige Verordnungsbestimmungen ließen sich jedoch nur dann sinnvoll und praxisgerecht in Deutschland anwenden, wenn sie mit dem deutschen Verfahrensrecht verzahnt werden. So bringe die Neufassung gegenüber der bisherigen Fassung eine Vielzahl von Änderungen und Neuerungen mit sich, sodass das geltende Recht geändert werden müsse, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Verzahnung von EU- und deutschem Recht

Dies betrifft vor allem Bestimmungen zu den in der Neufassung erstmals vorgesehenen Rechtsbehelfen und gerichtlichen Entscheidungen, zur örtlichen Zuständigkeit bei sogenannten Annexklagen, zu verfahrensrechtlichen Einzelheiten der „synthetischen“ Abwicklung von Sekundärinsolvenzverfahren und zu Einzelfragen bei der Bewältigung der Insolvenz der Mitglieder von Unternehmensgruppen. Die Änderungen wurden darüber hinaus zum Anlass genommen, um Korrekturen in der Insolvenzordnung vorzunehmen, die etwa den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung sowie redaktionelle Änderungen betreffen.

(Deutscher Bundestag, PM vom 27.04.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Anja Renz


17.12.2024

BAG zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

Eine tarifvertragliche Regelung, die zur Voraussetzung für Überstundenzuschläge macht, dass die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte unzulässig. Dies gilt nach einem Urteil des BAG vom 05.12.2024 (8 AZR 370/20) jedenfalls dann, wenn die Differenzierung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

weiterlesen
BAG zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


17.12.2024

Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 sanktionsfrei

Die faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 bis zum 01.04.2025 verschafft Unternehmen und Berufsstand mehr Luft und Planungssicherheit.

weiterlesen
Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 sanktionsfrei

Meldung

©jirsak/123rf.com


17.12.2024

Werbung mit Ausgleichsmaßnahmen zum Klimaschutz

Das OLG Köln untersagte einer Fluggesellschaft die Werbung mit „CO2-neutral reisen“, da die Kompensation nicht sofort, sondern erst später erfolgte.

weiterlesen
Werbung mit Ausgleichsmaßnahmen zum Klimaschutz

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank