Eine Partnerschaftsgesellschaft kann gemäß § 59e I 1 BRAO nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Dies hat der Anwaltssenat des BGH in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung in einer aktuellen Entscheidung befunden.
Anlass für den Rechtsstreit gab eine Rechtsanwalts-GmbH, deren Gesellschafter sämtliche Geschäftsanteile an eine aus mehreren Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung übertragen hatten. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hielt dies für unzulässig und forderte zu einer Rückübertragung der Geschäftsanteile auf die ursprünglichen anwaltlichen Gesellschafter auf.
Widerruf der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft
Da dies nicht geschah, widerrief die Kammer die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, weil sie gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59e I 1, 2 BRAO) verstoße. Der Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte den Widerruf; der BGH bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 20.03.2017, AnwZ (Brfg) 33/16.
(BRAK, Nachrichten aus Berlin vom 26.04.2017 / Viola C. Didier)