• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Cum/Cum-Geschäfte: Keine Hinweise auf Dividendentricks

24.04.2017

Meldung, Steuerrecht

Cum/Cum-Geschäfte: Keine Hinweise auf Dividendentricks

Beitrag mit Bild

©Marco2811/fotolia.com

Die Bundesregierung hat keine Hinweise, dass es nach den letzten Gesetzesänderungen zu Cum/Ex-Geschäften rund um den Dividendenstichtag noch Fälle von Dividendenstripping zu Lasten des deutschen Fiskus gibt.

Bei sogenannten Cum/Cum-Geschäften handelt es sich regelmäßig um Wertpapierleihgeschäfte über den Dividendenstichtag. Am Dividendenstichtag wird die auf eine Aktie zu zahlende Dividende an den Inhaber der Aktie ausgezahlt. Auf diese Dividende muss Kapitalertragsteuer gezahlt werden, welche u. U. später anrechenbar oder erstattbar sein kann.

Kritik: Missbräuchliche Steuergestaltung

Das grundlegende Prinzip des Cum/Cum-Geschäfts besteht darin, dass eine kapitalertragsteuerpflichtige Person, welche jedoch nicht zur Anrechnung oder Erstattung berechtigt ist, eine Aktie über den Dividendenstichtag an eine kapitalertragsteuerpflichtige und zur Anrechnung oder Erstattung berechtigte Person verleiht. Letztere erhält die Dividende und lässt sich die auf die Dividenden abgeführte Kapitalertragsteuer anrechnen oder erstatten. Nach dem Dividendenstichtag wird die Aktie samt einer Leihgebühr wieder an die verleihende Person übertragen. Mit der Leihgebühr wird der Vorteil der Anrechenbarkeit oder Erstattung der Kapitalertragsteuer von dem Entleiher an den Verleiher weitergereicht. Diese Praxis ist rechtlich umstritten. Teilweise werden diese Konstellationen als missbräuchliche Steuergestaltung im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) angesehen.

Cum/Cum-Geschäfte sind „illegitim, aber nicht illegal“

Im Jahr 2016 wurden neue Regeln zum steuerlichen Umgang mit Cum/Cum-Geschäften im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG) implementiert. Die Bundesregierung erklärt in einer Antwort (18/11978) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/11345), dass es keine Hinweise dafür gibt, dass es nach den letzten Gesetzesänderungen zu Cum/Ex-Geschäften rund um den Dividendenstichtag noch Fälle von Dividendenstripping zu Lasten des deutschen Fiskus gibt. Auf die Frage, ob die Rechtsauffassung von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble, Cum/Cum-Geschäfte seien „illegitim, aber nicht illegal“, zutreffend sei, antwortet die Bundesregierung, sie halte diese Rechtsauffassung für zutreffend. Cum/Cum-Gestaltungen würden sich grundlegend von den um den Dividendenstichtag ebenfalls praktizierten Cum/Ex-Gestaltungen unterscheiden. Letztere seien „per se rechtswidrig“.

(Dt. Bundestag, hib vom 24.04.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Podcast

FACHFRAGEN Podcast


20.12.2024

ESG und Interim Management

Mangelnde Kompetenz, Erfahrung und Kapazitäten sind häufige Hindernisse, die durch Interim Manager mit ESG- und Industrieexpertise überwunden werden können. Hierzu sprechen wir mit Oliver Krebs.

weiterlesen
ESG und Interim Management

Meldung

©dekanaryas/fotolia.com


20.12.2024

EuGH bestätigt Verbot von Finanzinvestoren bei Anwaltskanzleien

Das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist zulässig, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten

weiterlesen
EuGH bestätigt Verbot von Finanzinvestoren bei Anwaltskanzleien

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


20.12.2024

EFRAG übermittelt VSME an EU-Kommission

Das DRSC informiert, dass EFRAG am 17.12.2024 den freiwilligen Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU (VSME) übermittelt hat.

weiterlesen
EFRAG übermittelt VSME an EU-Kommission

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank