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21.04.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Keine Bezeichnung eines Unternehmens als „Deutsches Vorsorgeinstitut“

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©momius/fotolia.com

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Handelsgesellschaft, die im Schwerpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit fremde Forderungen einzieht, sich in ihrem Firmennamen ohne klarstellenden Zusatz nicht als „Deutsches Vorsorgeinstitut“ bezeichnen kann.

Die Antragstellerin, eine Kommanditgesellschaft, befasst sich in ihrem Tätigkeitsschwerpunkt mit dem Einzug von Forderungen. Sie beabsichtigt, ihren Firmennamen in „Deutsches Vorsorgeinstitut KG“ umzubenennen. Ihren dementsprechenden Antrag hatte das für das Handelsregister zuständige AG Paderborn unter Hinweis darauf abgelehnt, die gewählten Namensbestandteile „Institut“ und „Deutsches“ seien irreführend. Sie seien geeignet, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse des Unternehmens zu täuschen.

Ablehnung der Eintragung ins Handelsregister

Unter der Bezeichnung „Institut“ erwarte der Rechtsverkehr eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber einen privaten Gewerbebetrieb. Mit „Deutsch“ werde in der Regel ein Unternehmen bezeichnet, welches nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung auf den ganzen deutschen Markt zugeschnitten sei. Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass der Namensbestandteil „Institut“ im geschäftlichen Verkehr vielfach verwandt werde (so z.B. bei „Kosmetikinstitut“),

Kein Erfolg vor dem OLG

Das OLG Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung des AG Paderborn bestätigt (Urteil vom 08.03.2017, 27 W 179/16). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts darf die Firma eines Privatbetriebes das Wort „Institut“ nur dann enthalten, wenn durch einen Zusatz oder weitere Firmenbestandteile eindeutig klargestellt werde, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handle, wie es z.B. bei den Bezeichnungen „Beerdigungsinstitut“, „Schönheitsinstitut“ oder „Kreditinstitut“ der Fall sei. Auf den vorliegenden Fall treffe das nicht zu. Die von der Antragstellerin angestrebte Bezeichnung sei vielmehr in besonderem Maße irreführend, weil der beabsichtigte Zusatz „Vorsorge“ das tatsächliche Betätigungsfeld der Gesellschaft, den Forderungseinzug, verschleiere und stattdessen ein medizinisch-wissenschaftliches Geschäftsfeld der Gesellschaft suggeriere.

(OLG Hamm, PM vom 18.04.2017 / Viola C. Didier)


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