20.04.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Einheitliches Rentenrecht ab 2025

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© Kristin Gründler / fotilia.com

Ab 2025 soll bundesweit ein einheitliches Rentenrecht gelten. Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Angleichung des bisher unterschiedlichen Rentenrechts in Ost und West in sieben Schritten vorsieht.

Mit den Verträgen zur Herstellung der Deutschen Einheit ist festgelegt worden, dass auch für die Renten im Beitrittsgebiet der Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit gelten soll. Mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) ist die Rentenüberleitung zum 1. Januar 1992 geregelt worden. Dem Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit der gesetzlichen Rentenversicherung folgend, wurde im RÜG festgelegt, dass bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in ganz Deutschland für die neuen Bundesländer andere Berechnungsgrößen als für die alten Bundesländer gelten.

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz

Für ab dem Jahr 2025 erworbene Rentenanwartschaften sieht der aktuelle Entwurf eines Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) ein einheitliches Recht in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, unabhängig davon, ob Rentenversicherungsbeiträge in den alten oder in den neuen Bundesländern gezahlt werden. Die Angleichung erfolgt in sieben Schritten, um die Angleichung im Zeitablauf zu verstetigen.

Sieben Schritte bis zur Angleichung

In einem ersten Schritt soll der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2018 auf 95,8 Prozent des Westwertes angehoben werden. Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) sollen zum 1. Januar 2019 an die Höhe des jeweiligen Westwertes angenähert werden und diesen bis zum 1. Januar 2025 vollständig erreicht haben. In weiteren Schritten soll der Verhältniswert zwischen aktuellem Rentenwert (Ost) und dem Westwert jedes Jahr um 0,7 Prozentpunkte angehoben werden, bis der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2024 die Höhe des Westwertes erreicht hat. Ab diesem Zeitpunkt soll dann im gesamten Bundesgebiet nur noch ein einheitlicher Rentenwert gelten. Die Hochwertung der ostdeutschen Einkommen für die Rentenberechnung soll ab Januar 2025 vollständig entfallen. Bis Ende 2024 hochgewertete Verdienste bleiben erhalten.

(Dt. Bundestag, hib vom 20.04.2017/ Viola C. Didier)


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