Konzernname oder Marke? Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem aktuellen BMF-Schreiben mit der Namensnutzung und der Überlassung von Markenrechten zwischen dem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG beschäftigt.
Mit Urteil vom 21.01.2016 (I R 22/14) hat der BFH entschieden, dass grenzüberschreitend eine „bloße“ Namensnutzung im Konzern keine Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG begründet, die den Ansatz eines Korrekturbetrags i. S. d. § 1 Abs. 1 AStG a. F. rechtfertigt. Nach den Grundsätzen, die der BFH in seinem Urteil vom 09.08.2000 (I R 12/99) zur Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Zusammenhang mit der Nutzung des Konzernnamens entwickelt hat und an denen der BFH ausdrücklich festhält, läge im Streitfall lediglich eine Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft als Gegenstand der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung – i. S. einer Erlaubnis, den Namen als Bestandteil des eigenen Firmennamens und damit i. S. d. deutschen Handelsrechts zur Unternehmensunterscheidung (§ 18 Abs. 1 HGB) zu nutzen – vor. Für eine solche Erlaubnis seien im Regelfall Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar.
Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht
Nur wenn – wie im Streitfall des BFH-Urteils vom 09.08.2000 – durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für die im Gebiet verkauften oder zum Verkauf angebotenen Produkte einräumt, ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt wird, könne die Überlassung des Markenrechts, wenn insoweit dafür ein eigenständiger Wert festzustellen ist, im Vordergrund stehen und insoweit insgesamt (einheitlich) nach Maßgabe der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ein fremdübliches Entgelt gefordert werden.
Mehr erfahren
Vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 21.01.2016 gibt das aktuelle BMF-Schreiben in erster Linie Hinweise zur Anwendung des § 1 AStG für die Abgrenzung zwischen einer „bloßen“ Namensnutzung einerseits und der mit einer Namensnutzung ggf. unmittelbar verbundenen Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten (z. B. Know-how) andererseits:
BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1341 / 16 / 10003 vom 07.04.2017
Mehr zum Hintergrund der BFH-Urteile sowie deren Auswirkungen für die Praxis erfahren Sie im Steuerboard-Blogbeitrag „Konzernname oder Marke? Das ist die (Verrechnungs-)Preisfrage“ von WP/StB/FB IStR Benno Lange. Den Beitrag finden Sie hier:
(BMF-Schreiben vom 07.04.2017/ Viola C. Didier)