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12.04.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

IDW Positionspapier zu EU-Verordnung und Abschlussprüferrichtlinie

Beitrag mit Bild

© Jamrooferpix / fotolia.com

Das aktuelle IDW Positionspapier zu Inhalten und Zweifelsfragen der EU-Verordnung und der Abschlussprüferrichtlinie gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungsinhalte und die wesentlichen Auslegungen einzelner Vorschriften.

Am 27.05.2014 wurden die EU-Verordnung zur Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse (sog. Public Interest Entities – PIE) und die geänderte Abschlussprüferrichtlinie (EU-VO und AP-RiLi) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sowohl die AP-RiLi als auch die EU-VO sind am 16.06.2014 in Kraft getreten. Die Richtlinie musste von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 17.06.2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Die EU-VO ist ebenfalls seit dem 17.06.2016 unmittelbar anzuwenden. Die AP-RiLi enthält Vorschriften, die bei allen gesetzlichen Abschlussprüfungen anzuwenden sind. Die EU-VO setzt auf der AP-RiLi auf und ergänzt diese für den Bereich der Abschlussprüfungen bei PIE.

Positionspapier zu AP-RiLi und EU-VO

Das aktuelle IDW Positionspapier soll einen Überblick über die wichtigsten Regelungsinhalte von AP-RiLi und EU-VO einschließlich der Regelungen des AReG und des APAReG geben. Wesentliche Änderungen betreffen

  • Abschnitt 2.4 zur Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Unternehmen PIE wird. Für nicht kapitalmarktorientierte Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen wird klargestellt, dass diese von dem Moment an als PIE zu qualifizieren sind, in dem sie die Kriterien für ein Kreditinstitut bzw. ein Versicherungsunternehmen erfüllt haben.
  • Abschnitt 4.2.2. zur Ausschreibung von sog. Kurzläufern im Übergang auf die neuen Regelungen. Das IDW vertritt die Auffassung, dass auch Kurzläufer, deren Geschäftsjahr 2017 bereits das 14. Jahr in Folge ist, das von demselben Abschlussprüfer geprüft wird (dessen Erstbestellung somit für das Geschäftsjahr 2004 erfolgte) entsprechend § 318 Abs. 1a HGB im Übergang verlängert werden können, wenn die Wahl des Abschlussprüfers für das 14. Geschäftsjahr erfolgt.
  • den neuen Abschnitt 8 zur Unabhängigkeitserklärung des Abschlussprüfers.
  • die Aktualisierung des Abschnitts 10 zum Bestätigungsvermerk.
  • Abschnitt 11 zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, der aufgrund der mittlerweile vorliegenden gesetzlichen und berufsständischen Regelungen wesentlich gekürzt und auf eine tabellarische Übersicht von Auslegungs- und Zweifelsfragen mit Angabe der jeweiligen Regelung in der WPO, BS WP/vBP bzw. IDW EQS 1 reduziert wurde.
  • Abschnitt 12.2.2 zur erstmaligen Veröffentlichung eines Transparenzberichts nach den neuen Regelungen.

Der frühere Abschnitt zu den Nichtprüfungsleistungen ist in das IDW Positionspapier zu Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers ausgegliedert worden, das am 10.01.2017 veröffentlicht wurde und im IDW Arbeitskreis „Corporate Governance und Gesellschaftsrecht“ fortentwickelt wird. Darüber hinaus hat das IDW ein Positionspapier zur Ausschreibung der Abschlussprüfung für Unternehmen von öffentlichem Interesse entwickelt, das Vorschläge zur praktischen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens gemäß Art. 16 EU-VO beschreibt.

  • Zweifelsfragen der EU-Regulierung (IDW Positionspapier)

Alle Positionspapiere finden Sie hier.

(IDW vom 10.04.2017/ Viola C. Didier)


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