31.03.2017

Meldung, Steuerrecht

Berlin: Änderung der Zweitwohnungsteuer

Beitrag mit Bild

© Robert Kneschke /fotolia.com

Damit sich künftig mehr Menschen mit Erstwohnsitz im Land Berlin anmelden, will der Berliner Senat die steuerlichen Vorschriften zur Zweitwohnung ändern. Die eingebrachte Vorlage sieht eine Erhöhung der Zweitwohnungsteuer von derzeit 5 auf künftig 15 Prozent der Jahresnettokaltmiete ab 2019 vor.

Der derzeitige Steuersatz in Berlin fällt im Bundesvergleich unterdurchschnittlich aus. So liegt er beispielsweise in Potsdam bei 20 Prozent, in Hannover bei 10 Prozent, in München bei 9 Prozent und in Hamburg bei 8 Prozent. Damit wird nicht nur auf Einnahmen aus der Zweitwohnungsteuer verzichtet, sondern auch ein Anreiz geschaffen, Erstwohnsitze in andere Gemeinden mit höherem Zweitwohnungsteuersatz zu verlegen oder dort zu belassen. Hinzu kommt, dass Berlin bundesweit die einzige Stadt ist, die Zweitwohnungsteuer erst ein Kalenderjahr nach Einzug in die Zweitwohnung erhebt. Dadurch gehen dem Land Berlin Einnahmen verloren.

Entscheidend: Der melderechtliche Status

Mit der Erhöhung des Zweitwohnungsteuersatzes soll dem Auseinanderfallen von Kosten und Einnahmen begegnet werden. Zusätzliche Erstwohnsitze führen zu Steuermehreinnahmen. Eine höhere Zahl gemeldeter Einwohnerinnen und Einwohner bedeutet zudem Mehreinnahmen über den Länderfinanzausgleich. Für die Entstehung der Zweitwohnungsteuer ist der melderechtliche Status maßgeblich. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach § 17 Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Für vorübergehende Aufenthalte, die nicht länger als sechs Monate dauern, regelt das Bundesmeldegesetz in § 27 Abs. 2 BMG die Freistellung von der Anmeldefrist für bestimmte Kurzaufenthalte. Somit ist sichergestellt, dass für Aufenthalte in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, ausbildungs- oder berufsbedingte Aufenthaltsverhältnisse, z. B. von Studierenden an bestimmten Fachhochschulen, sowie kurze Besuchsaufenthalte bei Verwandten oder Freunden (sog. Besucherprivileg) keine Zweitwohnungsteuer erhoben wird.

Änderungen bei der Übernachtungsteuer

Auch was die Vorschriften zur Übernachtungsteuer angeht, sieht der Gesetzesentwurf Änderungen vor. Um sicherzustellen, dass zweckfremd genutzter Wohnraum im Bereich der Ferienwohnungen oder sonstiger Wohnraum, der für kurzfristige private Aufenthalte vermietet wird, besteuert wird, sieht das Übernachtungsteuergesetz jetzt eine Regelung zur Datenweitergabe vor. Künftig sollen Daten, die die Bezirksämter beim Vollzug des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes erheben, an die Steuerverwaltung weitergegeben werden.

Der Gesetzentwurf wird nun beim Abgeordnetenhaus eingebracht. Damit es nicht zu rückwirkenden Belastungen der Steuerpflichtigen kommt, erfolgt die Steuersatzerhöhung erst zum 01.01.2019. Die übrigen Regelungen des Gesetzes sollen mit der Verkündung in Kraft treten.

(SenFin Berlin, PM vom 29.03.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©wsf-f/fotolia.com


30.08.2024

BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung

Trotz der Bearbeitung von etwa 3,7 Millionen Einsprüchen 2023 stieg die Zahl der unerledigten Einsprüche auf knapp 8,7 Millionen – ein Anstieg von 276 %.

weiterlesen
BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung

Meldung

©3rdtimeluckystudio/123rf.com


30.08.2024

Neue Hinweise der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung

Die BaFin teilt mit, dass die bisherigen aufsichtlichen Vorgaben, die sich am Risikopotenzial für Greenwashing orientieren, auch für das kommende Prüfungsjahr anzuwenden sind.

weiterlesen
Neue Hinweise der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung

Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Christian Busmann


29.08.2024

§ 1 Abs. 3d AStG – Verschärfung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen – Derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und ihre Auswirkungen auf Investmentstrukturen

Neuregelung des § 1 Abs. 3d AStG § 1 Abs. 3d AStG sieht vor, dass Betriebsausgabenabzüge innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen aufgrund grenzüberschreitender Finanzierungsbeziehungen außerbilanziell zu korrigieren sind, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass der Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit der Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbracht werden können und die Finanzierung nicht nur wirtschaftlich

weiterlesen
§ 1 Abs. 3d AStG – Verschärfung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen – Derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und ihre Auswirkungen auf Investmentstrukturen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank