Unternehmen ab einer bestimmten Größe müssen künftig nichtfinanziellen Berichtspflichten zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung nachkommen.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am 9. März 2017 mit der Annahme des Entwurfs für das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz die Ausweitung der Berichtspflichten beschlossen. CSR steht für „Corporate Social Responsibility“. Die Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie soll dem Entwurf nach große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften sowie große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern betreffen. Zur Begründung der Neuregelung weist die Bundesregierung darauf hin, dass Unternehmen heute zunehmend nicht mehr nur nach ihren Finanzdaten bewertet und befragt würden.
Wichtige unternehmensinterne Entscheidungsfaktoren
Sog. nichtfinanzielle Informationen zu Themen wie die Achtung der Menschenrechte, Umweltbelange oder soziale Belange bildeten einen immer wichtigeren Bereich der Unternehmenskommunikation. Investoren, Unternehmen sowie Verbraucher verlangten insoweit vor allem mehr und bessere Informationen über die Geschäftstätigkeit von Unternehmen, um zu entscheiden, ob sie investieren, Lieferbeziehungen eingehen oder Produkte erwerben und nutzen, schreibt die Regierung. Dies sei auch auf die zunehmende Medienberichterstattung über Arbeits- und Lebensbedingungen in Drittstaaten zurückzuführen, die zu einer Sensibilisierung von Investoren, Verbrauchern sowie Unternehmen im Hinblick auf nichtfinanzielle Belange geführt hat. Gleichzeitig seien nichtfinanzielle Faktoren schon heute wichtige unternehmensinterne Entscheidungsfaktoren, etwa wenn es um die Risikobetrachtung geht, schreibt die Regierung.
(Dt. Bundestag, hib vom 09.03.2017/ Viola C. Didier)