• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BStBK: Harsche Kritik an Meldepflicht für Steuergestaltungsmodelle

10.03.2017

Meldung, Steuerrecht

BStBK: Harsche Kritik an Meldepflicht für Steuergestaltungsmodelle

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) lehnt die aktuell diskutierten Anzeigepflichten für Steuergestaltungsmodelle ab, denn sie gehen mit einem erheblichen Bürokratieaufwand einher und behindern das grundsätzliche Recht auf Steuergestaltung.

Im Zuge der internationalen Aktivitäten im Kampf gegen Steuervermeidung erfreuen sich Pläne zur Einführung von Anzeigepflichten in Deutschland aktuell großer Beliebtheit. Nachdem sich die Länderfinanzminister auf ihre gesetzliche Verankerung geeinigt hatten, soll bis Ende März 2017 ein entsprechender Vorschlag ausgearbeitet werden. Ziel ist es, legale, jedoch unerwünschte Gestaltungen möglichst frühzeitig zu erkennen, um diesen effektiv entgegenwirken zu können. Damit soll der gleichmäßige Steuervollzug sichergestellt werden.

BStBK lehnt Anzeigepflicht ab

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) sieht dieses Vorhaben kritisch. „Der Staat darf Steuerpflichtige und ihre Berater nicht generell dazu zwingen, geplante – und legale – Steuergestaltungen anzuzeigen“, warnt BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger. „Steuergestaltung ist grundsätzlich legal und legitim.“ Die BStBK lehnt eine Anzeigepflicht ab, die als Nebenziel die Abschreckung von Steuergestaltungen bezweckt. Dafür besteht laut BStBK keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Denn auch das Bundesverfassungsgericht stelle es jedem Steuerpflichtigen frei, seine Angelegenheiten so einzurichten, dass er möglichst wenig Steuern zahlen muss.

Kritik: Unzumutbarer Bürokratieaufwand

Riedlinger warnt: „Die geplante Anzeigepflicht ist unverhältnismäßig. Denn hiernach müssten eine Menge von alltäglichen Sachverhalten bei der Finanzverwaltung angezeigt werden. Ein nicht zumutbarer Bürokratieaufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung wären die Folge.“ Gibt es jenseits des gesetzlich festgelegten Rahmens Spielräume, in denen Steuerpflichtige ihre Gestaltungsfreiheit übermäßig ausnutzen, so sei es laut Riedlinger Aufgabe des Gesetzgebers, diese Lücken zu schließen. Steuerpflichtigen und ihren Beratern könne das nicht aufgebürdet werden.

Forderung: Keine rückwirkende Sanktionierung

An den Gesetzgeber adressiert Riedlinger schließlich drei zentrale Forderungen: „Erstens: Steuerpflichtige und ihre Berater dürfen nicht generell unter Missbrauchsverdacht gestellt werden. Ein eventueller Gesetzentwurf muss behutsam formuliert werden. Sonst wird das Kind mit dem Bade ausgeschüttet. Zweitens: Steuerpflichtige müssen einen Rechtsanspruch auf verbindliche Auskunft innerhalb einer festen Frist erhalten. Drittens: Legale Steuergestaltungen dürfen nicht rückwirkend sanktioniert werden.“

(BStBK, PM vom 08.03.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Michael Feldner


03.09.2025

Unterliegt die Verwaltung einer nichtrechtsfähigen Stiftung der Umsatzsteuer?

In der vielfältigen deutschen Stiftungslandschaft spielen nichtrechtsfähige Stiftungen, auch unselbständige Stiftungen oder Treuhandstiftungen genannt, eine große Rolle.

weiterlesen
Unterliegt die Verwaltung einer nichtrechtsfähigen Stiftung der Umsatzsteuer?

Meldung

©stadtratte/fotolia.com


03.09.2025

Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 um 12,3% gestiegen

Im Jahr 2024 erreichte die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland mit 13,3 Milliarden Euro einen neuen Höchstwert.

weiterlesen
Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 um 12,3% gestiegen

Meldung

©kamasigns/fotolia.com


03.09.2025

Streikteilnahme: Sonderzahlung gekürzt

Streikt ein Arbeitnehmer, darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld anteilig kürzen – sofern eine allgemeine Kürzungsregelung für Fehlzeiten besteht.

weiterlesen
Streikteilnahme: Sonderzahlung gekürzt

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank