02.03.2017

Meldung, Steuerrecht

FG: Klage von Querulant unzulässig

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Aufgrund einer schier unüberschaubaren Vielzahl von Klageverfahren ging das FG von einer krankhaften Form der Querulanz und mithin der Prozessunfähigkeit aus.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat eine Klage mangels feststellbarer Prozessfähigkeit des Klägers als unzulässig abgewiesen. Der Mann führt eine kaum zu überschauende Flut an Klagen und Anträgen vor vielen Gerichten, was für eine krankhafte Form der Querulanz spricht.

Der Kläger hatte neben zahlreichen Verfahren beim Finanzgericht 160 Verfahren beim Sozialgericht, 170 Verfahren beim Verwaltungsgericht und 96 Verfahren bei Amts- und Landgerichten geführt. Auch wegen der Aggressivität, mit der die Verfahren geführt wurden, ergaben sich durchgreifende Bedenken an der Prozessfähigkeit des Klägers. Zur Feststellung seiner Prozessfähigkeit hielt das Gericht daher eine psychologische Begutachtung des Klägers durch einen Sachverständigen für erforderlich. Nachdem der Kläger das Schreiben mit der Bitte um Zustimmung und Mitwirkung an seiner Begutachtung unbeantwortet gelassen hatte, wies das Finanzgericht die wegen Kraftfahrzeugsteuer erhobene Klage mit Urteil vom 22. Juli 2016 (Az. 13 K 65/16) als unzulässig ab.

Flut an Klagen spricht für krankhafte Querulanz

Aufgrund der bisherigen Prozessaktivitäten des Klägers bestünden durchgreifende und mangels seiner Mitwirkung nicht ausgeräumte Bedenken an seiner Prozessfähigkeit, so das FG. Gegen seine Prozessfähigkeit spreche nicht nur das bisherige Prozessverhalten mit einer kaum zu überschauenden Flut an Klagen und Anträgen vor vielen deutschen Gerichten, sondern auch die Art und Weise, wie er die Verfahren führe. Der Kläger splitte seine Prozessführung in eine Vielzahl nicht sachdienlicher Handlungen auf und habe offenkundig jeden Überblick über seine Verfahren verloren. Da das Gericht keine Anhaltspunkte für die Prozessfähigkeit des Klägers hatte und diese mangels seiner Mitwirkungsbereitschaft auch nicht positiv feststellen könne, müsse aufgrund der Vielzahl der beim Kläger offen zu Tage scheinenden Symptome von einer krankhaften Form der Querulanz und mithin Prozessunfähigkeit ausgegangen werden.

(FG Baden-Württemberg, NL vom 23.02.2017 / Viola C. Didier)


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