27.02.2017

Arbeitsrecht, Meldung

VG Ansbach zum Mitbestimmungsrecht im BAMF

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Die „Entscheider“ im BAMF, die über Asylanträge befinden sollen, sind oft Mitarbeitern aus einer fachfremden Behörde wie beispielsweise der BA.

Das VG Ansbach hat in einem aktuellen Beschluss die Mitbestimmungsrechte des Gesamtpersonalrats beim BAMF bei Abordnung bzw. Zuweisung von Mitarbeitern gestärkt.

Der Gesamtpersonalrat (GPR) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragte am 24. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht, die Dienststellenleitung des BAMF im Eilverfahren zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren für die Verlängerung der Zuweisungen/Abordnungen von 81 Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit (BA) an das BAMF als Sonderentscheider in Asylverfahren für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Juni 2017 fortzuführen. Zuvor hatte die Dienststellenleitung die vom GPR erhobenen Bedenken für unbeachtlich erklärt und geäußert, die Personalmaßnahme wie vorgesehen zu vollziehen.

GPR hält Einsatz von fachfremden Mitarbeitern für unzulässig

Insgesamt 81 Mitarbeiter der BA waren schon im Jahr 2016 – ohne Zustimmung des GPR – dem BAMF, zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2016, als „Sonderentscheider in Asylsachen“ zugeteilt worden. Diese Maßnahme wurde nun von der Dienststellenleitung des BAMF – wiederum ohne Zustimmung des GPR – verlängert bis 30. Juni 2017. Der GPR hat nach wie vor Bedenken gegen die Zulässigkeit des Einsatzes von Mitarbeitern einer fachfremden Behörde als zuständige Entscheider in Asylangelegenheiten. Es bestünden Zweifel hinsichtlich der Qualifikation bzw. Eingruppierung der jeweiligen Mitarbeiter. Außerdem befürchtet der GPR zusätzliche Belastungen der erfahrenen Stammmitarbeiter des BAMF als Folge dieser Personalmaßnahme. Zudem beantragte der GPR am 24. Januar 2017 beim VG Ansbach im Hauptsacheverfahren festzustellen, dass die ohne Zustimmung des GPR erfolgte Verlängerung der Abordnung/Zuweisung vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 von 81 Mitarbeitern der BA zum BAMF rechtswidrig sei. Dieses Hauptsacheverfahren ist noch anhängig.

Erfolg vor dem Verwaltungsgericht

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat dem auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag des Gesamtpersonalrates mit Beschluss AN 7 PE 17.00152 vom 14. Februar 2017 stattgegeben. Der Vorsitzende der Fachkammer begründete den Beschluss u. a. damit, es sei bei den Abordnungen/Zuweisungen zumindest möglich, dass ein Teil der vom GPR erhobenen Einwendungen gegen die Abordnungen/Zuwendungen einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand unterfallen. Erst im Hauptsacheverfahren wird jedoch endgültig zu entscheiden sein, ob tatsächlich die betreffende Personalmaßnahme mitbestimmungspflichtig ist. Gegen den Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz hat die Dienststellenleitung bereits Widerspruch eingelegt.

19 weitere BAMF-Gerichtsverfahren

Die 19 weiteren Gerichtsverfahren, in denen es um die Einstellung von 19 Beschäftigten für den Standort Trier des BAMF ab März 2016 ging, wurden durch das VG Ansbach kürzlich für beendet erklärt. Die Dienststellenleitung des BAMF hatte den örtlichen Personalrat jeweils erst nach Einstellung der Beschäftigten beteiligt. Der Personalrat beantragte daraufhin beim VG Ansbach die Feststellung, dass die Einstellungen rechtswidrig waren. In der Folgezeit hatte die Dienststellenleitung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 in einem anderen Verfahren die Rechtswidrigkeit der dort insgesamt mehrere hundert Einstellungsmaßnahmen eingeräumt und Abhilfe für die Zukunft versprochen. Nachdem sich der örtliche Personalrat und die Dienststellenleitung nun über die Tragung der Verfahrenskosten in den erwähnten 19 Verfahren geeinigt haben, haben die Beteiligten jetzt auch beiderseits der Einstellung der gerichtlichen Verfahren zugestimmt.

(VG Ansbach, PM vom 23.02.2017 / Viola C. Didier)


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