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24.02.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zum Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages

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Der Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages bei mehrfacher Abtretung zur Kreditsicherung ist unzulässig.

Die Ausübung des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter Belehrung ist unzulässig, wenn der Versicherungsnehmer seine Kapitallebensversicherung mehrere Male zur Kreditsicherheit verwendet hat und hierdurch der Versicherung zu erkennen gegeben hat, selbst von einem wirksamen Versicherungsvertrag auszugehen.

Bei einem Streitfall vor dem Landgericht Coburg unterhielt der Kläger seit dem 01.01.1998 eine Kapitallebensversicherung, die bis zum 01.01.2018 laufen sollte. Von Januar 1998 bis Februar 2007 diente dieser Vertrag dem Kläger als Kreditsicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung. Im Jahr 2008 kündigte er den Vertrag und erhielt von der Beklagten eine Rückzahlung in niedriger fünfstelliger Höhe, die geringfügig über den vom Kläger insgesamt gezahlten Beiträgen lag.

Wirksamer Widerspruch nach 7 Jahren?

Im Jahr 2015 erklärte der Kläger den Widerspruch des Versicherungsvertrags erklären und forderte nun die Rückzahlung der geleisteten Prämien nebst Schadensersatz für entgangene Rendite, Verzugszinsen und die Kosten der von ihm beauftragten Rechtsanwälte. Nach Verrechnung des bereits im Jahr 2008 erhaltenen Betrages ergaben sich Forderungen im hohen vierstelligen Bereich. Der Kläger meinte, er sei bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 1998 nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Dieses könne deshalb auch noch viele Jahre später erfolgreich geltend gemacht werden.

Kein Erfolg vor Gericht

Das LG Coburg hat die Klage des Versicherungsnehmers mit Urteil vom 07.11.2016 (Az. 14 O 629/15) abgewiesen. Zwar war die Belehrung der Versicherung über das Widerspruchsrecht tatsächlich nicht fehlerfrei, weil sie sich nicht deutlich genug vom sonstigen Inhalt des Versicherungsscheines unterschieden hatte. Das Widerspruchsrecht des Klägers habe daher tatsächlich unbefristet bis zum Jahr 2015 fortbestanden und war auch durch die Kündigung des Versicherungsvertrages und der danach erfolgten Abrechnung nicht erloschen.

Widersprüchliches Verhalten führt zur Klageabweisung

Trotzdem könne der Kläger die sich aus der Ausübung des Widerspruchsrechts ergebenen Ansprüche nicht erfolgreich geltend machen, weil er sich widersprüchlich verhalten habe. Zur Beurteilung dieser Frage hat sich das Landgericht mit zwei neuen Entscheidungen des BGH zu dieser Problematik auseinandergesetzt. Wie dort hatte auch hier der Kläger seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zeitnah nach Abschluss des Vertrages, sogar noch im gleichen Monat, zur Kreditsicherung an seine Bank abgetreten. Darüber hinaus war der Vertrag bei Ausübung des Widerspruchsrechts bereits seit sieben Jahren nach Kündigung des Klägers abgerechnet gewesen. Zuvor hatte der Kläger schließlich auch mehr als zehn Jahre die Prämien gezahlt. Die Geltendmachung der Klageforderung als Folge des Widerspruchs aus dem Jahr 2015 wegen fehlerhafter Belehrung bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 1998 stelle deshalb ein widersprüchliches Verhalten dar, weshalb die Klage keinen Erfolg haben konnte. Das OLG Bamberg teilte die Auffassung des Landgerichts.

(LG Coburg, PM vom 24.02.2017 / Viola C. Didier)


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