21.02.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

IDW PH 9.302.1 überarbeitet

Beitrag mit Bild

Angesichts regulatorischer Rahmenbedingungen ist nur mit geringen Fehlerrisiken zu rechnen, weshalb häufig keine Bestätigungen Dritter als Prüfungsnachweise eingeholt werden.

Das IDW hat den IDW PH 9.302.1 zu Bestätigungen Dritter bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten überarbeite, um die wirtschaftszweigspezifischen Besonderheiten klarzustellen und die Gliederung an den IDW PS 302 n.F. anzupassen.

Bei der Prüfung von Instituten werden häufig keine Bestätigungen Dritter als Prüfungsnachweise eingeholt, weil angesichts der regulatorischen Rahmenbedingungen regelmäßig nur mit geringen Fehlerrisiken zu rechnen ist.

Bestätigungsaktionen der internen Revision

Der IDW PH 9.302.1 wurde überarbeitet, um die wirtschaftszweigspezifischen Besonderheiten bei Instituten klarzustellen und die Gliederung an den IDW PS 302 n.F. anzupassen. Er verdeutlicht, dass die Verwendung von Bestätigungsaktionen der internen Revision bei der Risikoanalyse bspw. als „Kontrolltest“ des IKS zu erfolgen hat. Gleichzeitig wird die Orientierung an angemessenen und wirksamen Steuerungs- und Überwachungssystemen des Instituts betont.

(IDW vom 21.02.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


16.09.2025

Betriebsaufspaltung: Photovoltaik und Dachflächenvermietung

Dachflächenvermietung für Photovoltaik führt nicht zur Betriebsaufspaltung, wenn die Stromerzeugung im Gesamtunternehmen nur eine untergeordnete Rolle spielt.

weiterlesen
Betriebsaufspaltung: Photovoltaik und Dachflächenvermietung

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


16.09.2025

Jeder vierte Beschäftigte sucht nach einem neuen Job

Die Wechselbereitschaft unter Beschäftigten ist so hoch wie nie; vor allem junge Talente fordern mehr Gehalt und eine Unternehmenskultur, die zum Bleiben motiviert.

weiterlesen
Jeder vierte Beschäftigte sucht nach einem neuen Job

Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


15.09.2025

Trickbetrug zählt nicht als außergewöhnliche Belastung

Trickbetrug am Telefon führt trotz hohem Vermögensverlust nicht zu einer steuerlichen Entlastung, entschied das Finanzgericht Münster.

weiterlesen
Trickbetrug zählt nicht als außergewöhnliche Belastung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank