• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine Abschreibung von Fondsanteilen auf den Zweitmarktwert

20.02.2017

Meldung, Steuerrecht

Keine Abschreibung von Fondsanteilen auf den Zweitmarktwert

Beitrag mit Bild

Zwischen den Beteiligten waren die Bilanzansätze für Anteile an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen streitig.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass für Anteile an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen bei Aussetzung der Anteilsrücknahme keine Teilwertabschreibung auf den Zweitmarktwert vorgenommen werden darf.

Die Klägerin war eine Bank, die Anteile an offenen Immobilienfonds in ihrem Umlaufvermögen hielt. Die Fonds befanden sich zum Bilanzstichtag in Liquidation und führten keine Ausgaben und Rücknamen mehr durch. Dies führte dazu, dass ein Handel mit den Anteilen nur noch im Freiverkehr an verschiedenen Börsen zu einem niedrigeren Preis (sog. Zweitmarktwert) möglich war. Aus diesem Grund nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf den Zweitmarktwert vor. Dies erkannte das Finanzamt nicht an.

Kein Erfolg vor dem FG

Die Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 28.10.2016, Az. 9 K 2393/14 K). Die Fondsanteile seien weiterhin mit den Rücknahmepreisen zu bewerten, da diese die Werte zutreffend abbildeten, so das FG. Demgegenüber liege eine voraussichtlich dauernde Wertminderung auf den Zweitmarktwert nicht vor. Zwar handele es sich hierbei um einen aktuellen Börsenkurs, der bei Aktien für die Bestimmung des Teilwerts maßgeblich sei. Die für Aktien zutreffende Bewertung sei aber auf offene Immobilienfonds nicht übertragbar.

Zum Wert eines offenen Immobilienfonds

Der Wert eines offenen Immobilienfonds bestimme sich vielmehr durch die Verkehrswerte der Immobilien, die sich im Rücknahmepreis widerspiegelten. An diesen Verkehrswerten seien die Anteilseigner im Fall der Verwertung des Sondervermögens beteiligt. Die Revision ist mittlerweile beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 3/17 anhängig.

(FG Münster, NL vom 15.02.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©stockWERK/fotolia.com


30.04.2024

Zur Berechnung von Überentnahmen

Bei der Berechnung von Überentnahmen ist das Eigenkapital einer GmbH als Einlage zu berücksichtigen, die der Alleingesellschafter auf sein Einzelunternehmen verschmolzen hat.

weiterlesen
Zur Berechnung von Überentnahmen

Meldung

©marketlan/123rf.com 


30.04.2024

Neuer IDW Prüfungsstandard zur Geldwäscheprüfung

Der IDW EPS 527, verabschiedet vom Bankenfachausschuss des IDW, regelt die Prüfung von Geldwäschepräventionsmaßnahmen gemäß KWG und PrüfbV.

weiterlesen
Neuer IDW Prüfungsstandard zur Geldwäscheprüfung

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


29.04.2024

Bundesrat billigt Solarpaket I

Weniger Bürokratie beim Thema Solarstrom: Der Bundesrat hat dem Solarpaket I zugestimmt. Solaranlagen können künftig leichter installiert und betrieben werden als bisher.

weiterlesen
Bundesrat billigt Solarpaket I

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank