• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Cum-/Ex-Geschäfte: FG Hamburg zur Zahlungsverjährung

14.02.2017

Meldung, Steuerrecht

Cum-/Ex-Geschäfte: FG Hamburg zur Zahlungsverjährung

Beitrag mit Bild

Streitig war die Rückforderung der angerechneten Kapitalertragsteuer. Die Änderung einer Anrechnungsverfügung nach Eintritt der Zahlungsverjährung ist auszuschließen, stellte das FG Hamburg klar.

Eine Rückforderung der angerechneten Kapitalertragsteuer nach Ablauf der Zahlungsverjährung ist nicht möglich, entschied das Finanzgericht Hamburg.

Die isolierte Änderung einer Anrechnungsverfügung zur Rückforderung ursprünglich angerechneter Kapitalertragsteuer ist nicht mehr möglich, wenn die fünfjährige Zahlungsverjährung abgelaufen ist. Die Zahlungsverjährung beginnt mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung, auch wenn in ihr ein Erstattungsanspruch ausgewiesen wird (Beschluss des FG Hamburg vom 14.10.2016, Az. 3 V 201/16).

Sinn und Zweck der Zahlungsverjährung

Sofern ein Zahlungsanspruch des Finanzamtes auf Rückzahlung erst mit Änderung der Anrechnungsverfügung erstmals entstehen und fällig werden würde, führt dies nicht zu einem erneuten Beginn der Zahlungsverjährung (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.10.2011 VII R 55/10, BStBl II 2012, 220). Nach der Rechtsprechung des BFH besteht der Sinn und Zweck der Zahlungsverjährung darin, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist endgültig Rechtssicherheit darüber einkehren soll, was der Steuerpflichtige aufgrund der gegen ihn ergangenen Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen und Abzugssteuer noch zu zahlen hat bzw. was ihm zu erstatten ist. Nicht nur fällig gewordene steuerliche Ansprüche können nach Ablauf der FünfJahres-Frist nicht mehr geltend gemacht werden. Vielmehr kann auch auf fällig gewordene Steuern nichts mehr angerechnet und dadurch kein Erstattungsanspruch zugunsten des Steuerpflichtigen gem. § 37 Abs. 2 AO mehr ausgelöst werden (BFH-Urteil vom 12.02.2008 VII R 33/06, BFHE 220, 225, BStBl II 2008, 504).

Bald 10-jährige Verjährungsfrist?

Der Referentenentwurf vom 1.11.2016 zum Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz sieht eine 10-jährige Verjährungsfrist in den Fällen der §§ 370, 373 oder 374 AO vor.

(FG Hamburg, NL vom 02.01.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


05.06.2026

BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen

Der BGH hat entschieden, dass Uber-Mietwagen nach einer Fahrt grundsätzlich unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren müssen.

weiterlesen
BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen

Meldung

©peshkova/123rf.com


05.06.2026

Studie: Deutsche Beschäftigte erleben KI seltener als Gewinn

Deutsche Beschäftigte nutzen KI zwar ähnlich häufig wie ihre internationalen Kollegen, erleben jedoch seltener positive Auswirkungen auf den Arbeitsalltag.

weiterlesen
Studie: Deutsche Beschäftigte erleben KI seltener als Gewinn

Steuerboard

Jan Winkler / Tim Hampe


03.06.2026

Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter nach Verlust der Organstellung trotz fortdauernder Eintragung im Handelsregister

Mit Urteil vom 09.12.2025 (VII R 4/23) hat der BFH entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer, der seine Organstellung kraft Gesetzes verloren hat, nicht als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 34 Abs. 1 AO (i.V.m. § 69 Satz 1 AO) haftet – auch wenn seine Eintragung im Handelsregister fortbesteht.

weiterlesen
Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter nach Verlust der Organstellung trotz fortdauernder Eintragung im Handelsregister
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht