Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Erbe die für seinen verstorbenen Vater festgestellten negativen Einkünfte aus einer Vermietung in der Schweiz bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann.
Der Vater erzielte bis zu seinem Tod im Jahr 2012 Einkünfte aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz. In den Jahren bis 2005 tätigte er hohe Renovierungsaufwendungen, die er durch Darlehen fremdfinanzierte. Zum 31.12.2011 betrugen die für ihn gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte 251.907 Euro.
Finanzamt führt keinen Ausgleich durch
Der Kläger trat als Gesamtrechtsnachfolger in die noch nicht zurückgeführten Darlehen ein und erzielte in den Jahren 2012 bis 2014 eigene positive Einkünfte aus der Vermietung des Hauses in der Schweiz, die das Finanzamt der Besteuerung zu Grunde legte. Einen Ausgleich der verbliebenen negativen Einkünfte des Vaters mit den positiven Einkünften des Klägers führte das Finanzamt nicht durch. Der Kläger beantragte daher den Erlass von Bescheiden über die Feststellung verbleibender negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Schweiz zum 31.12.2012, 2013 und 2014. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Erfolg vor dem FG
Das Finanzgericht hat der Klage Urteil 13 K 897/16 vom 20.12.2017 stattgegeben. Ob und in welchem Umfang steuerrechtliche Positionen vererblich seien, sei nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) nach den einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und den Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu beurteilen. Eine Vererblichkeit komme hiernach in den Fällen der sog. gespaltenen Tatbestandsverwirklichung und der Verklammerung von sowohl durch den Erblasser als auch durch den Erben jeweils teilweise verwirklichten Besteuerungsmerkmalen in Betracht.
Gespaltene Tatbestandsverwirklichung und Verklammerung
Ein solcher Fall der Verklammerung sei vorliegend gegeben. Der Vater habe in den Jahren bis 2005 negative Einkünfte aus der Vermietung des Hauses in der Schweiz erzielt, die nach den betreffenden gesetzlichen Regelungen bisher nicht hätten ausgeglichen werden können. Nach seinem Tod habe der Kläger durch die positiven Vermietungseinkünfte die Voraussetzungen für den Ausgleich dieser Einkünfte durch die verbliebenen negativen Einkünfte verwirklicht. Die Vorschrift über negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten enthalte eine in sich geschlossene Gesamtregelung, nach der der (spätere) Abzug verbleibender negativer Einkünfte sowohl systematisch als auch inhaltlich an die (frühere) Versagung des Verlustabzugs anknüpfe und ohne die zuvor entstandenen negativen Einkünfte nicht möglich sei.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (BFH-Az. IX R 5/17).
(FG Düsseldorf, NL vom 09.02.2017 / Viola C. Didier)