30.01.2017

Meldung, Steuerrecht

BMF modernisiert AEAO

Beitrag mit Bild

Die neue Änderungsmöglichkeit bei Rechen- und Schreibfehlern des Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung ist da.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die Abgabenordnung um eine neue Korrekturvorschrift für Steuerbescheide bereichert. Konkret geht es um den neuen § 173a AO.

Durch den neuen § 173a AO wird eine langjährige Diskussion im Interesse der Steuerpflichtigen zum Abschluss gebracht. Nach dem neuen § 173a AO wird die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden vorgeschrieben, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde rechtserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt hat. Der Deutschen Steuerberaterverband e.V. gibt nachfolgend praxisrelevante Hinweise.

Erweiterung der steuerlichen Korrekturvorschriften

Der neue § 173a AO ergänzt die steuerlichen Korrekturnormen für bestandskräftige Steuerbescheide, wie etwa Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewerbesteuerbescheide. Keine Rolle spielt es für die Anwendbarkeit der Regelung, ob der Steuerpflichtige eine elektronische Steuererklärung eingereicht oder eine Papiererklärung abgegeben hat. Die Berichtigungsmöglichkeit wegen offenbarer Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts durch die Finanzverwaltung (§ 129 AO) bleibt bestehen. Auf Verwaltungsakte, die keine Steuerbescheide sind, ist die Neuregelung im Unterschied zu § 129 AO nicht anwendbar.

Ab wann gilt die Norm?

173a AO lässt Änderungen für alle Steuerbescheide zu, die nach dem 31.12.2016 erlassen worden sind (§ 9 Abs. 4 EGAO). Haben Steuerpflichtige beispielsweise bis zum 02.01.2017 die letzte Chance zur Einreichung ihrer Steuererklärung 2012 genutzt und erhalten sie in 2017 den entsprechenden Steuerbescheid, können sie von der Neuregelung bereits profitieren.

Zwingende Korrektur

Sind die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173a AO erfüllt, steht die Korrektur nicht im Ermessen der Finanzverwaltung. Der Bescheid ist in diesen Fällen zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen zu korrigieren. Die Beweislast, dass dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler unterlief, erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen.

Was sind Schreib- und Rechenfehler des Steuerpflichtigen?

Das BMF folgt mit der Ergänzung des AEAO zu § 173a AO der Gesetzesbegründung: Schreibfehler sind danach insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechselungen, Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen. Dahingegen seien Rechenfehler insbesondere Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division sowie bei Prozentrechnung. Sowohl Schreib- als auch Rechenfehler müssen nach Auffassung des Gesetzgebers und des BMF durchschaubar, eindeutig oder augenfällig sein. Das schlichte Vergessen eines Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärung soll keinen Schreib- oder Rechenfehler darstellen. In derartigen Fällen dürfte danach aber regelmäßig eine nachträglich bekanntgewordene Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 AO vorliegen, die ihrerseits eine Korrekturmöglichkeit begründen kann.

Zeitliche Nutzungsmöglichkeit der Korrekturnorm

Die Korrekturnorm kann bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (regelmäßig vier Jahre) in Anspruch genommen werden. Entsprechend der Regelung zu § 129 AO gilt für die neue Korrekturvorschrift eine besondere Ablaufhemmung. Die Festsetzungsfrist endet in den Fällen des § 173a AO nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des aufgrund der fehlerhaften Steuererklärung ergangenen Steuerbescheids (§ 171 Abs. 2 S. 2 AO).

(DStV, PM vom 30.01.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


26.07.2024

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Hersteller von Lebensmitteln versuchen immer wieder, ihre Produkte in der Werbung als gesundheitsfördernd erscheinen zu lassen, weil das einen besseren Absatz verspricht.

weiterlesen
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Meldung

©Melinda Nagy/123rf.com


26.07.2024

Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Für die Anerkennung einer Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall ist ein Vollbeweis erforderlich, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz ereignet hat.

weiterlesen
Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Meldung

adiruch/123rf.com


25.07.2024

CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Mit dem Umsetzungsgesetz zur CSR-Richtlinie versucht die Bundesregierung, so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich vorzugehen.

weiterlesen
CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank