Das FG Münster hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die gewerbesteuerliche Kürzungsvorschrift für aus dem Ausland stammende Beteiligungserträge, das sog. internationales Schachtelprivileg, mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist.
Im Streitfall hielt die Klägerin über eine inländische Tochtergesellschaft, mit der sie im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft verbunden war (Organgesellschaft), eine 100 %-ige Beteiligung an einer in Australien ansässigen Limited. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für eine Gewinnausschüttung der australischen Limited auf Ebene der Organgesellschaft nicht nur die allgemeine Steuerbefreiung für Beteiligungserträge (§ 8b KStG) nicht eingreife, sondern auch keine gewerbesteuerliche Kürzung in Betracht komme, weil das sog. internationale Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 7 GewStG) unanwendbar sei. Auf Ebene der Klägerin könne im Ergebnis keine Minderung des Gewerbeertrages erfolgen.
Zweifel an Vereinbarkeit mit EU-Recht
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine Kürzung des Gewerbeertrages bereits bei ihrer Organgesellschaft mit der Folge, dass die Gewinnausschüttung der australischen Limited bei ihr (als Organträgerin) steuerfrei bliebe. Das FG Münster äußerte in seinem Vorlagebeschluss 9 K 3911/13 vom 20.09.2016 erhebliche Zweifel daran, dass die einschlägige gewerbesteuerliche Kürzungsvorschrift mit der Kapitalverkehrsfreiheit, die auch Investitionen in Nicht-EU-Ländern schützt, vereinbar sei. Dies begründete der Senat insbesondere damit, dass Gewinne aus Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften unter erheblich einfacheren Voraussetzungen der Kürzung unterlägen, sodass Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften steuerrechtlich weniger attraktiv seien. Auch der Gesichtspunkt der Missbrauchsabwehr könne eine Schlechterbehandlung von Gewinnausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften nicht rechtfertigen.
(FG Münster, PM vom 16.01.2017/ Viola C. Didier)