23.01.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Rentenbeiträge von Rechtsreferendaren

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Für viele Referendare ist ein Nebenjob unverzichtbar, da die Unterhaltsbeihilfe nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben mager ist.

Das Sozialgericht Mainz hat sich mit der Frage befasst, ob zusätzliche Vergütungen im Referendariat wie ein Bonus allein im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gezahlt werden oder ob sie für eine abgrenzbare, über die Ausbildung hinausgehende Tätigkeit anfallen.

Der Kläger war während einer Station seines Rechtsreferendariats, das in Deutschland regelmäßig auf ein Jura-Studium folgt, einer Anwaltskanzlei zur Ausbildung zugewiesen. Diese zahlte ihm zusätzlich zu der durch das Land gewährten Unterhaltsbeihilfe eine Vergütung i. H. v. 2.100 Euro brutto monatlich und führte hiervon Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Diese Beiträge verlangte der Kläger nach Abschluss des Referendariats mit der Begründung zurück, dass seine Tätigkeit bei der Anwaltskanzlei vollständig im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses erfolgt sei. Im Rahmen der Ausbildung gewährte Vergütungen seien von der Rentenbeitragspflicht befreit.

Auf den Einzelfall kommt es an

Das Sozialgericht Mainz hat die gegen die ablehnenden Bescheide gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 12.12.2016, Az. S 16 KR 423/14). Maßgeblich sei, ob im jeweiligen Einzelfall die zusätzliche Vergütung wie ein Bonus allein im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gezahlt werde oder ob sie für eine abgrenzbare, über die Ausbildung hinausgehende Tätigkeit anfalle. In der Gesamtschau aller Umstände sei hier von einem abgrenzbaren Arbeitsverhältnis auszugehen. Die Vergütung beruhe auf einem privatrechtlichen Vertrag mit gegenseitigen Leistungspflichten und die geleistete Arbeitszeit und die Arbeitsinhalte gingen über den Rahmen der Ausbildung hinaus.

(SG Mainz, PM vom 18.01.2017 / Viola C. Didier)


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