Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass sich der Anteil am Kapital einer ausländischen Gesellschaft nicht nach den tatsächlichen Aktienverkäufen bestimmt.
Der Kläger beteiligte sich an einer nach US-amerikanischem Recht gegründeten Inc., die mit einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar ist. Im Unternehmensregister des Bundesstaats Nevada war die Gesellschaft mit einem „authorized capital“ von 50 Mio. US-Dollar eingetragen. In gleicher Höhe bestand auch eine Eintragung des Kapitals in das deutsche Handelsregister für die inländische Zweigniederlassung. Der Kläger hielt hiervon 129.300 Anteile. Nachdem sich herausgestellte, dass der Kläger – ebenso wie andere inländische Anleger – wohl einem Kapitalanlagebetrug zum Opfer gefallen war, sprach ihm das Landgericht einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anteile gegen den CEO der Inc. zu, den er jedoch nicht beitreiben konnte.
Keine Anerkennung negativer Einkünfte
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des als negative Einkünfte nach § 17 EStG geltend gemachten Verlustes des Kaufpreises mit der Begründung ab, dass der Kläger nur in Höhe von 0,25 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass nicht auf das eingetragene Mindestgrundkapital, sondern auf die tatsächlich ausgegebenen Aktien abzustellen sei. Diese hätten nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft lediglich ca. 3 Mio. US-Dollar umfasst, sodass sein Anteil 4,2 % betrage. Soweit sich aus dem Emissionsprospekt der Gesellschaft andere Werte ergäben, seien diese Angaben geschönt und damit unzutreffend.
Kein Erfolg vor dem FG Münster
Die Klage hatte keinen Erfolg (Urteil 7 K 3225/13 vom 06.12.2016). Der Kläger war nicht zu mindestens 1 % am Kapital der Inc. beteiligt. Im Interesse einer einfachen Handhabung der Regelung des § 17 EStG müsse die Beteiligung an eine feste Bezugsgröße anknüpfen und könne nicht ständigen Schwankungen unterliegen. Dies spreche dafür, das in den Registern eingetragene Kapital in Höhe von 50 Mio. US-Dollar anzusetzen. Selbst wenn man demgegenüber davon ausginge, dass das „authorized capital“ – ähnlich wie das genehmigte Kapital im Sinne von § 202 AktG – nicht maßgeblich sei, läge die Beteiligung des Klägers unterhalb der 1 %-Grenze. In diesem Fall seien nicht nur die Aktien einzubeziehen, die sich im Streubesitz verschiedener Anleger befänden, sondern auch die Anteile der Hauptaktionärin der Inc., einer Gesellschaft mit Sitz in Gibraltar. Im Emissionsprospekt seien unter Einbeziehung dieser Anteile bereits vor dem ersten Anteilserwerb durch den Kläger Anteile zum Nennwert von ca. 22,6 Mio. US-Dollar ausgegeben worden. Dass diese Angaben unzutreffend seien, habe der Kläger, den aufgrund des vorliegenden Auslandssachverhalts eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffe, nicht nachgewiesen.
(FG Münster, NL vom 16.01.2017 / Viola C. Didier)