Das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen ergänzten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vorgelegt.
Der Entwurf schlägt Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Bundesnotarordnung (BNotO) und der Patentanwaltsordnung (PAO) vor. Die für Rechtsanwälte und Patentanwälte bereits auf Ebene des Satzungsrechts bestehende Berufspflicht, Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten, wird in das Gesetz übernommen. Zudem werden Befugnisnormen in die BRAO, die BNotO und die PAO eingefügt, die Voraussetzungen und Grenzen festlegen, unter denen Dienstleistern der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf. Eine Zugangsgewährung im Rahmen dieser Befugnisnormen stellt dann für die Geheimnisträger keinen Verstoß gegen die berufsrechtlich festgelegte Verschwiegenheitspflicht dar. Da es dann auch kein unbefugtes Offenbaren im Sinne des § 203 StGB mehr ist, unterfällt es auch nicht mehr der Strafbarkeit nach § 203 StGB.
(BRAK, Nachrichten aus Berlin vom 18.01.2017 / Viola C. Didier)