16.01.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Rechtsanpassung an EU-Insolvenzordnung

Beitrag mit Bild

Einige neue EU-Verordnungsbestimmungen lassen sich nur sinnvoll anwenden, wenn sie mit dem deutschen Recht verzahnt werden.

Am 26. Juni tritt eine Neufassung der EU-Verordnung über Insolvenzverfahren in Kraft. Diese ist unmittelbar geltendes Recht und muss daher nicht in deutsches Recht umgesetzt werden. Einige der Verordnungsbestimmungen lassen sich aber nur dann praxisgerecht anwenden, wenn sie mit dem deutschen Verfahrensrecht verzahnt werden.

Zur korrekten Anwendung der EU-Verordnung durch deutsche Behörden müssen daher einige Vorschriften angepasst werden. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung jetzt dem Bundestag einen Gesetzentwurf (18/10823) „zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren“ zugeleitet.

Kernstück: 102c EGInsO

Der Entwurf sieht insbesondere die Einführung eines neuen Artikels 102c in das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) vor, der sich an den geltenden Bestimmungen des Artikels 102 EGInsO orientiert. Der neue Artikel 102c EGInsO berücksichtige jedoch auch die Ergänzungen und Änderungen, die die Neufassung im Vergleich zur geltenden Fassung erfahren hat, heißt es. Er enthalte insbesondere Bestimmungen zu den in der Neufassung erstmals vorgesehenen Rechtsbehelfen und gerichtlichen Entscheidungen, zur örtlichen Zuständigkeit bei sogenannten Annexverfahren, zu verfahrensrechtlichen Einzelheiten der „synthetischen“ Abwicklung von Sekundärinsolvenzverfahren und zu Einzelfragen bei der Bewältigung der Insolvenz der Mitglieder von Unternehmensgruppen, schreibt die Bundesregierung.

Weitere Änderungen

Die erforderlich gewordenen Änderungen werden darüber hinaus zum Anlass genommen, einzelne notwendige Korrekturen in der Insolvenzordnung vorzunehmen. Dies betrifft den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung sowie redaktionelle Änderungen

(Dt. Bundestag, hib vom 16.01.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Hans-Peter Löw


29.06.2026

Auskunftsanspruch und Equal Pay im Spannungsfeld von EU-Recht und nationalem Recht

In einer Entscheidung vom 25. Juni 2020 hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob auch einer freien Mitarbeiterin ein Auskunftsanspruch nach dem EntgtranspG zustehe, obwohl das Gesetz seinen Anwendungsbereich ausdrücklich auf Arbeitnehmer begrenzt. Das BAG hat den Auskunftsanspruch gewährt, da die Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sei, die unter den europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff falle. Dieser sei

weiterlesen
Auskunftsanspruch und Equal Pay im Spannungsfeld von EU-Recht und nationalem Recht

Meldung

©kebox/fotolia.com


29.06.2026

DStV warnt vor neuen Risiken im Jahressteuergesetz 2026

Das Jahressteuergesetz 2026 enthält aus Sicht des DStV zwar einige sinnvolle Ansätze, es drohen aber neue Auslegungsfragen und mehr Verwaltungsaufwand.

weiterlesen
DStV warnt vor neuen Risiken im Jahressteuergesetz 2026

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


29.06.2026

Arbeitgeberwahl: Jobsicherheit verdrängt Gehalt von Platz 1

Dass Jobsicherheit das Gehalt überholt, ist ein deutliches Signal. Beschäftigte schauen in einem unsicheren Umfeld zuerst darauf, ob ein Arbeitgeber Verlässlichkeit bietet.

weiterlesen
Arbeitgeberwahl: Jobsicherheit verdrängt Gehalt von Platz 1
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht