Wer in den Betrieb einer Firma eingegliedert und weisungsgebunden tätig ist, ist abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Personen, die ihr eigenes Auto einsetzen müssen, soweit die Indizien für eine abhängige Beschäftigung überwiegen.
Eine Frau war seit dem Jahr 2003 als freie Mitarbeiterin für eine Firma tätig, die Full-Service-Hygienelösungen anbietet. An vier Tagen wöchentlich lieferte sie Handtuchrollen und Fußmatten an Kunden aus und erledige Montage, Reparatur und Austausch der Hygienesysteme. Im Jahr 2011 beantragte sie die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status.
Statusfeststellungsverfahren führte zur Sozialversicherungspflicht
Die Deutsche Rentenversicherung stellte hierauf fest, dass die Frau abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig ist. Denn die Firma bestimme ihr Tätigkeitsgebiet, gebe ihr Anweisungen, kontrolliere die Arbeit und stelle die benötigten Materialien zur Verfügung. Zudem müsse die Frau Kleidung der Firma tragen. Demgegenüber begründe der Umstand, dass die Frau ein eigenes Fahrzeug nutzen müsse, keine selbstständige Tätigkeit. Insoweit wies die Rentenversicherung darauf hin, dass das Auto in der von der Firma bestimmten Farbe lackiert sein und das Firmenlogo tragen müsse.
Einsatz des eigenen Fahrzeugs allein begründet keine Selbstständigkeit
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben der Rentenversicherung Recht (Urteil L 1 KR 57/16 vom 24.11.2016). Die Frau sei in den Betrieb der Firma eingegliedert. Sie habe täglich Weisungen erhalten, Kleidung mit Logo der Firma getragen und Werbeschilder am Auto anbringen müssen. Sie sei damit gegenüber den Kunden nicht als Selbstständige aufgetreten, sondern als Mitarbeiterin der Firma. Allein die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs stelle kein unternehmerisches Risiko dar, das eine selbstständige Tätigkeit begründen könnte. Denn die Frau habe nicht die Möglichkeit, durch mehr Einsatz höhere Gewinne zu erzielen.
(LSG Hessen, PM vom 21.12.2016/ Viola C. Didier)