• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • WhatsApp-Übernahme: Falsche Angaben von Facebook?

21.12.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

WhatsApp-Übernahme: Falsche Angaben von Facebook?

Beitrag mit Bild

Am 3. Oktober 2014 beschloss die EU-Kommission die Freigabe der von Facebook geplanten Übernahme des Kommunikationsdienstleisters WhatsApp.

Die Europäische Kommission wirft Facebook vor, im Rahmen der Prüfung der geplanten Übernahme von WhatsApp durch Facebook im Jahr 2014 falsche oder irreführende Angaben gemacht zu haben.

Als die Kommission die geplante Übernahme von WhatsApp durch Facebook prüfte, betrachtete sie neben anderen Punkten auch die Möglichkeit, dass Facebook seine Benutzerkonten mit jenen von WhatsApp abgleichen könnte. Facebook teilte Facebook der Kommission damals mit, ein  zuverlässiger automatischer Abgleich werde nicht möglich sein. Diese Angaben hat die Kommission bei der Prüfung des Zusammenschlusses berücksichtigt, allerdings hat sie die Freigabe nicht nur auf dieser Grundlage beschlossen.

Vorwurf: vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben

Im August 2016 kündigte WhatsApp die Möglichkeit an, die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern mit Facebook-Profilen zu verknüpfen.  In der Mitteilung der Beschwerdepunkte vertritt die Kommission die vorläufige Auffassung, dass entgegen der Aussagen und Stellungnahmen von Facebook während des Prüfverfahrens die technische Möglichkeit eines automatischen Abgleichs der Facebook-Nutzerprofile mit WhatsApp-Nutzerprofilen bereits im Jahr 2014 bestanden hat. Daher befürchtet die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt, dass Facebook der Kommission gegenüber vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder irreführende Angaben gemacht und damit seine Verpflichtungen nach der EU-Fusionskontrollverordnung verletzt hat. Die Pflicht eines Unternehmens, in einem Prüfverfahren richtige und nicht irreführende Angaben zu machen, ist von entscheidender Bedeutung, damit die Kommission Zusammenschlüsse und Übernahmen wirksam prüfen kann.

Facebook droht Geldbuße

Facebook hat nun bis zum 31. Januar 2017 Zeit für eine Stellungnahme. Sollten sich die vorläufigen Bedenken der Kommission in diesem Fall bewahrheiten, könnte die eine Geldbuße von bis zu einem Prozent des Umsatzes von Facebook verhängen.

(EU-Kommission, PM vom 20.12.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte/fotolia.com


02.03.2026

Aktivrente: Wer vom Steuerbonus besonders profitiert

Mit der Aktivrente will die Bundesregierung erfahrene Fachkräfte länger im Berufsleben halten und belohnt das mit einem attraktiven Steuerfreibetrag.

weiterlesen
Aktivrente: Wer vom Steuerbonus besonders profitiert

Meldung

©photo 5000/fotolia.com


02.03.2026

Stress-Studie: Gen Z ist doppelt so gestresst wie die Babyboomer

Technologischer Fortschritt und flexible Arbeitsmodelle allein verhindern keine Überlastung. Gerade junge Beschäftigte leiden überdurchschnittlich unter Stress.

weiterlesen
Stress-Studie: Gen Z ist doppelt so gestresst wie die Babyboomer

Steuerboard

Katrin Dorn / Frank Niesmann


02.03.2026

BFH: Modifizierte Trennungstheorie setzt sich durch

Bereits mit Urteil vom 19.09.2012 (IV R 11/12) hatte der IV. Senat des BFH entschieden, dass bei teilentgeltlichen Übertragungen von Wirtschaftsgütern im Rahmen des § 6 Abs. 5 EStG die modifizierte Trennungstheorie anzuwenden sei.

weiterlesen
BFH: Modifizierte Trennungstheorie setzt sich durch
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)