• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Verfall von Urlaubsansprüchen: BAG befragt EuGH

13.12.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Verfall von Urlaubsansprüchen: BAG befragt EuGH

Beitrag mit Bild

Rund um das Thema Urlaubsübertragung und Urlaubsabgeltung gab es schon häufig Ärger, der auch schon vor dem BAG landete.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Gerichtshof der europäischen Union (EuGH) angerufen, um verschiedene Fragen zum Verfall und der Abgeltung von Urlaubsansprüchen klären zu lassen.

Der Kläger im Streitfall war befristet beschäftigt. Zwei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bat ihn der Arbeitgeber, seinen Urlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen, was der Kläger nicht tat. Stattdessen verlangte er eine Woche vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses ohne Erfolg die Abgeltung von 51 nicht genommenen Urlaubstagen.

Urlaub wäre nach dem BurlG verfallen

Die Vorinstanzen gaben der Klage auf Urlaubsabgeltung statt. Nach den nationalen Bestimmungen waren die Urlaubsansprüche des Klägers mit Ablauf des Urlaubsjahres verfallen. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG verfällt der im Urlaubsjahr nicht genommene Urlaub des Arbeitnehmers grundsätzlich am Ende des Urlaubsjahres, wenn – wie hier – keine Übertragungsgründe nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG vorliegen. Der Arbeitgeber ist nach nationalem Recht nicht verpflichtet, den Urlaub ohne einen Antrag oder Wunsch des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr zu gewähren und somit dem Arbeitnehmer den Urlaub aufzuzwingen.

EuGH muss Urlaubsabgeltung konkretisieren

Die Frage, ob Unionsrecht dem entgegensteht, ist vom Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht so eindeutig beantwortet worden, dass nicht die geringsten Zweifel an ihrer Beantwortung bestehen. Im Schrifttum wird aus dem EuGH-Urteil vom 30.06.2016 (Az. C-178/15) teilweise abgeleitet, der Arbeitgeber sei gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG verpflichtet, den Erholungsurlaub von sich aus einseitig zeitlich festzulegen. Ein Teil der nationalen Rechtsprechung versteht die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 12.06.2014 (Az. C-118/13) so, dass der Mindestjahresurlaub gemäß Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG auch dann nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums verfallen darf, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen (vgl. LAG Köln 22.04.2016, Az. 4 Sa 1095/15).

Steht EU-Recht dem BurlG entgegen?

Der EuGH soll nun aufgrund des BAG-Beschlusses vom 13.12.2016 (Az. 9 AZR 541/15 (A) klären, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) einer nationalen Regelung wie der in § 7 BUrlG entgegensteht. Diese sieht als Modalität für die Wahrnehmung des Anspruchs auf Erholungsurlaub vor, dass der Arbeitnehmer unter Angabe seiner Wünsche bezüglich der zeitlichen Festlegung des Urlaubs diesen beantragen muss, damit der Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums nicht ersatzlos untergeht, und die den Arbeitgeber damit nicht verpflichtet, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzulegen. Falls die Frage bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen bestand? Ferner besteht Klärungsbedarf, ob die vom EuGH möglicherweise aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC entnommene Verpflichtung zwischen Privatpersonen unmittelbare Wirkung entfaltet.

(BAG, PM 63 vom 13.12.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

Serezniy/123rf.com


24.12.2024

Frohe Weihnachten!

Die Redaktion von DER BETRIEB wünscht Ihnen und Ihren Lieben frohe Weihnachten – eine Zeit voller Freude, Besinnlichkeit und harmonischer Stunden.

weiterlesen
Frohe Weihnachten!

Meldung

©Eisenhans/fotolia.com


23.12.2024

Grundsteuer: Bundesmodell ist verfassungsgemäß

Das neue grundsteuerliche Bewertungsrecht im sog. Bundesmodell, welches in der Mehrheit der Bundesländer zur Anwendung kommt, ist verfassungsgemäß.

weiterlesen
Grundsteuer: Bundesmodell ist verfassungsgemäß

Meldung

©Waldbach/fotolia.com


23.12.2024

Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg

Beim Tanken handelt es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung steht.

weiterlesen
Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank