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16.12.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Sozialversicherungspflicht bei Berufskraftfahrern ohne eigenes Fahrzeug

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Wird ein vermeintlich selbstständiges Beschäftigungsverhältnis bei einer Betriebsprüfung von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) als sozialversicherungspflichtig eingestuft, muss der Auftraggeber Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge bis zu vier Jahre rückwirkend nachzahlen.

Das Landessozialgericht Darmstadt hat entschieden, dass ein Busfahrer ohne eigenen Bus regelmäßig als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig ist.

Ein Reise- und Omnibusbetrieb beschäftigt als Dienstleister im öffentlichen Personennahverkehr zahlreiche Busfahrer. Bei einer Betriebsprüfung stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass für einen Busfahrer keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien, obgleich dieser als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt gewesen sei. Gegen die Beitragsnachforderung i.H.v. rund 53.000 Euro wandte sich die Firma mit der Begründung, dieser Busfahrer sei selbstständig für sie tätig gewesen. Er habe sich die Strecke selbst ausgesucht, eine wöchentliche Pauschale erhalten und den Fahrgastraum gereinigt. Zudem sei ihm bestätigt worden, dass er zuvor für ein anderes Unternehmen als selbstständiger Busfahrer tätig gewesen sei.

Busfahrer ohne eigenen Bus sind abhängig beschäftigt

Das Landessozialgericht (LSG) Darmstadt hat Rentenversicherung Recht gegeben und das Busunternehmen zur Nachzahlung der Versicherungsbeiträge verurteilt (Urteil vom 24.11.2016, Az. L 1 KR 157/16). Nach Auffassung der Richter kann die Tätigkeit als Busfahrer wie die Tätigkeit als Lkw- bzw. Pkw-Fahrer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wie auch als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Für die Beurteilung komme es entscheidend darauf an, ob der Fahrer ein eigenes Fahrzeug einsetze. Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug seien regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Im vorliegenden Fall habe das Busunternehmen nicht nur den Bus, sondern auch die weiteren Betriebsmittel (Kraftstoff- und Schmiermittel) gestellt sowie die laufenden Kosten für Unterhalt, Wartung und Versicherung des Fahrzeuges getragen. Der Busfahrer sei zudem an die engen Vorgaben des Linienverkehrs gebunden gewesen. Seine Tätigkeit habe sich insgesamt nicht wesentlich von der Tätigkeit der festangestellten Fahrer der klagenden Firma unterschieden.

Auf die konkrete Tätigkeit kommt es an

Dass er für die Reinigung des Busses und den Erwerb von Tachoscheiben Kosten i.H.v. insgesamt knapp 184 Euro übernommen habe, sei insoweit unbeachtlich. Dies gelte auch dafür, dass sich der Busfahrer die Strecke selbst ausgesucht, eine wöchentliche Pauschale erhalten und den Fahrgastraum gereinigt habe. Auch komme es nicht darauf an, ob eine frühere Tätigkeit des Busfahrers für ein anderes Unternehmen als selbstständige Tätigkeit bewertet worden sei. Denn abzustellen sei stets auf die konkrete Tätigkeit.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

(LSG Darmstadt, PM 11 vom 13.12.2016 / Viola C. Didier)


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