• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz: Geldbuße für Inkassobüro

12.12.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz: Geldbuße für Inkassobüro

Beitrag mit Bild

Die Darlegungs- und Informationspflichten stellen sicher, dass aus der Rechnung klar hervorgehen muss, für wen ein Inkassounternehmen arbeitet, warum es einen bestimmten Betrag einfordert und wie sich die Inkassokosten berechnen.

Das Amtsgericht (AG) München hat die verantwortliche Geschäftsführerin eines Inkassounternehmens wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes in 25 Fällen zu einer Geldbuße in Höhe von 1.250 Euro verurteilt.

Nach mehreren Beschwerden von betroffenen Bürgern gegen Zahlungsaufforderungen des Inkassounternehmens erstattete das AG München als zuständige Aufsichtsbehörde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Ermittlungsverfahren einleitete und einen Bußgeldbescheid gegen die Geschäftsführerin des Inkassounternehmens erließ. Dagegen legte diese Einspruch ein.

Detaillierte Informations- und Darlegungspflichten für Inkassounternehmen

Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken traten am 01.11.2014 detaillierte Informations- und Darlegungspflichten für Inkassounternehmen in Kraft. Daneben wurden auch neue Bußgeldtatbestände eingeführt und der Bußgeldrahmen erhöht auf 50.000 Euro maximal. Im Streitfall wurde der Geschäftsführerin des Inkassobüros vorgeworfen, dass ihre Mahnschreiben gegen die gesetzlich geregelten Informationspflichten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. In den Mahnschreiben fehlten die Darstellung des Sachverhaltes, warum die angebliche Forderung besteht und die Angaben zu Art, Höhe und dem Grund der geforderten Inkassovergütung. Die Geschäftsführerin hat die abgeurteilten 25 Verstöße eingeräumt.

Geldbuße in Höhe von 1.250 Euro

Das AG München hat die Geschäftsführerin des Inkassounternehmens mit Urteil vom 31.10.2016 (Az. 1123 OWi 231 Js 242208/15) zu einer Geldbuße i.H.v. 1.250 Euro verurteilt. Das Gericht hat für jedes der 25 ungesetzlichen Mahnschreiben eine Geldbuße von 50 Euro verhängt. Neben der verhängten Geldbuße habe das Inkassounternehmen mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu rechnen, wie z.B. die vorübergehende ganze oder teilweise Betriebsuntersagung, wenn es auch in Zukunft erheblich gegen die gesetzlichen Pflichten verstoße.

(AG München, PM vom 12.12.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

anutaray/123RF.com


14.08.2026

Neues Verpackungsrecht in Kraft

Mit dem neuen VerpackDG bleibt die Tätigkeit von WP und vBP ein wichtiger Bestandteil der Kontrolle des Verpackungsrechts.

weiterlesen
Neues Verpackungsrecht in Kraft

Meldung

©jirsak/123rf.com


14.08.2026

Greenwashing-Urteil gegen Netto

Umweltwerbung ist nur zulässig, wenn die versprochenen ökologischen Vorteile tatsächlich bestehen und nachweisbar sind.

weiterlesen
Greenwashing-Urteil gegen Netto

Steueboard

Nicola Halmburger


13.08.2026

Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden

Vorläufigkeitsvermerke sollten in der Beratungspraxis nicht ungeprüft hingenommen werden. Sie halten Steuerbescheide in ihrem jeweiligen Umfang offen, ermöglichen spätere Änderungen und hemmen die Festsetzungsfrist.

weiterlesen
Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht