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12.12.2016

Meldung, Steuerrecht

Neue Transparenz bei der steuerlich geförderten Altersvorsorge

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Die private Altersvorsorge wird immer wichtiger. Der Staat fördert daher zertifizierte Altersvorsorgeverträge steuerlich.

Verbraucher können sich künftig vor Abschluss eines Riester- oder Basisrentenvertrages besser über das Preis-Leistungs-Verhältnis der zertifizierten Produkte informieren. Denn alle Anbieter müssen ab 1. Januar 2017 ein neues Produktinformationsblatt erstellen.

Das neue Produktinformationsblatt (PIB) ist so konzipiert, dass ein Vergleich verschiedener Produkte problemlos möglich ist. Es ist nämlich für alle genau und einheitlich vorgegeben, welche Informationen über das Produkt wo und wie zu platzieren sind. Insbesondere wird eine detaillierte Übersicht über die Kostenstruktur von den Anbietern verlangt.

Vergleichbarkeit der Chancen und Risiken

Erstmals kann ein Verbraucher auch erkennen, wie chancen- und risikoreich das von ihm gewählte Produkt ist. Eine neutrale Stelle, die Produktinformationsstelle Altersvorsorge in Kaiserslautern, ordnet alle Produkte einer sog. Chancen-Risiko-Klasse zu. Diese ist dann von den Anbietern auf den PIB anzugeben. Anbieter müssen auch angeben, wie hoch die Effektivkosten ihres Produktes sind. Bei der Berechnung der Effektivkosten werden renditemindernde Größen berücksichtigt, die sich auf die Höhe des Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase auswirken.

Muster-PIB im Internet auffindbar

Es wird sowohl ein individuelles PIB als auch ein PIB für einen Musterkunden geben. Das individuelle PIB ist auf die persönlichen Kundendaten zugeschnitten und enthält alle relevanten Informationen des Produkts, insbesondere zu Leistungen, Kosten, Chancen und Risiken. Mit dem Muster-PIB kann sich der Verbraucher schon vor Vertragsabschluss über die auf dem Markt angebotenen Produkte informieren. Dadurch, dass alle Anbieter das Muster-PIB auf den Daten des gleichen „Muster-Kunden“ erstellen müssen, kann man die angebotenen Produkte bereits vergleichen, ohne dass dafür die Angabe von Kundendaten erforderlich ist. Diese Muster-PIBs müssen von den Anbietern im Internet bereitgestellt werden, und zwar auf allen Internetseiten, auf denen sie die Produkte bewerben.

(BMF, PM vom 12.12.2016/ Viola C. Didier)


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