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05.12.2016

Meldung, Steuerrecht

Zu Nachweisanforderungen bei intransparenten Auslandsfonds

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Erfüllt ein Investmentfonds nicht alle geforderten Publizitäts- und Bescheinigungspflichten, so wird dieser als intransparenter Investmentfonds bezeichnet – mit der Folge der pauschalen Besteuerung gem. §6 InvStG.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat zur Frage des Nachweises der Einkünfte bei sog. „intransparenten“ Auslandsfonds Stellung genommen. Hintergrund ist die seit 2004 für Investmentanteile geltende Regelung zur Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung. Sie sieht eine pauschale Ermittlung der Erträge vor.

Die Kläger des Verfahrens erzielten in den Streitjahren 2004 bis 2008 Erträge aus Anteilen an sog. intransparenten („schwarzen“) ausländischen Investmentfonds, welche in einem belgischen Bankdepot gehalten wurden. Die Kläger erklärten diese – nicht veröffentlichten – Fondserträge im Schätzungswege. Das Finanzamt folgte dem nicht und nahm stattdessen eine Ermittlung nach der vorgenannten Bestimmung des Investmentsteuergesetzes vor. Die Kläger machten geltend, dass die Regelung europarechtswidrig sei. Zum Nachweis ihrer Einkünfte legten sie die Jahresberichte und -abschlüsse der Fonds vor.

EuGH sollte für Klärung sorgen

Das Finanzgericht Düsseldorf legte die Frage der Europarechtskonformität der pauschalen Besteuerung von Erträgen aus sog. „intransparenten“ Investmentfonds dem Gerichtshof der Europäischen Union vor. Dieser hat mit Urteil vom 09.10.2014 (Rs. C-326/12) entschieden, dass § 6 des Investmentsteuergesetzes europarechtskonform so zu verstehen sei, dass es dem Steuerpflichtigen auch bei „intransparenten“ Fonds im Ausland möglich sein müsse, Unterlagen und Informationen beizubringen, um den Nachweis über die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte auf andere Weise zu führen. Der EuGH hat die deutsche Pauschalbesteuerung von Gewinnen aus sogenannten intransparenten ausländischen Investmentfonds damit für unzulässig erklärt.

FG Düsseldorf weist Klage ab

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage nunmehr unter Berücksichtigung dieser Vorabentscheidung mit Urteil 16 K 3383/10 vom 03.11.2016 abgewiesen. Es fehle an den im BMF-Schreiben vom 23.05.2016 als „Mindestanforderungen“ bezeichneten Angaben. So läge insbesondere weder die Bescheinigung einer der dort genannten Personen oder Institutionen (z. B. Steuerberater) darüber vor, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, noch ein zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültiger Verkaufsprospekt.

Jahresberichte und -abschlüsse genügen als Nachweis nicht

Die von den Klägern vorgelegten Jahresberichte und -abschlüsse genügten nicht, um das Finanzamt in die Lage zu versetzen, eine klare und genaue Prüfung vorzunehmen und die Steuer auf die fraglichen Erträge individuell zu bemessen. Die Berechnung der Kläger sei zwar nachvollziehbar und erschiene als Schätzungsgrundlage grundsätzlich durchaus geeignet. Der BFH habe die Möglichkeit einer Schätzung bei unzureichenden Unterlagen jedoch nur in einem sehr engen – hier nicht eingehaltenen – Rahmen zugelassen.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

(FG Düsseldorf, PM vom 01.12.2016 / Viola C. Didier)


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