Der Bundesrat hat sich kritisch mit den Plänen der Bundesregierung zur Novellierung des Wettbewerbsrechts auseinandergesetzt. Dabei fordert er Musterklagen für Verbraucherschutzverbände bei Kartellrechtsverstößen.
Mit der 9. Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen möchte die Bundesregierung die Wettbewerbspolitik an die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft anpassen. Dabei weitet sie unter anderem die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts auch auf sogenannte Startups aus. Da deren Umsätze einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreiten, unterliegt die Übernahme von Startups durch große Unternehmen bislang noch nicht der Kontrolle der Kartellbehörden. Dies soll sich nun ändern. Denn die Geschäftsideen junger, innovativer Unternehmen können durchaus hohes Marktpotential und große wirtschaftliche Bedeutung für den Erwerber haben, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.
Ausnahmen für Presseverlage
Darüber hinaus erleichtert die GWB-Novelle Kooperationen von Presseverlagen im verlagswirtschaftlichen Bereich, indem sie sie vom Kartellverbot ausnimmt. Presseverlage sollen dadurch wirtschaftlich gestärkt werden, um im Wettbewerb mit anderen Medien zu bestehen.
Mehr Rechte für Kartellgeschädigte
Verbesserungen sind auch für Schadensersatzklagen von Verbrauchern und Unternehmen geplant. Diese sollen Schäden durch Kartellrechtsverstöße leichter gerichtlich durchsetzen können. Der Entwurf erleichtert den Zugang zu Beweismitteln für Geschädigte und verlängert Verjährungsfristen. Zudem stellt die geplante Gesetzesänderung sicher, dass Geldbußen wegen Kartellrechtsverstößen nicht nur gegen die handelnde Tochtergesellschaft, sondern auch gegen die lenkende Konzernmutter verhängt werden können. Kartellbeteiligte sollen sich nicht mehr durch Umstrukturierung ihrer Haftung entziehen können.
Weiteres Verfahren
Die Stellungnahme des Bundesrates geht zunächst an die Bundesregierung, die eine Gegenäußerung dazu verfasst. Anschließend legt sie alle Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Wann dieser das Vorhaben berät, steht derzeit noch nicht fest. Spätestens drei Wochen nach der Verabschiedung des Gesetzes befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend mit dem Bundestagsbeschluss.
(Bundesrat vom 25.11.2016/ Viola C. Didier)