• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Investmentsteuerreform: Verhinderung von Gestaltungen mit Bond-Stripping

21.11.2016

Meldung, Steuerrecht

Investmentsteuerreform: Verhinderung von Gestaltungen mit Bond-Stripping

Beitrag mit Bild

Das Bundesfinanzministerium erklärt die Bestimmung der Anschaffungskosten bei der Einlösung oder Veräußerung von neuen Wirtschaftsgütern.

Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt (Bond-Stripping), gilt dies nach dem Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.

In einem aktuellen Schreiben äußert sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Bestimmung der Anschaffungskosten bei der Einlösung oder Veräußerung der neuen Wirtschaftsgüter (Zinsschein und gestrippte Anleihe). Als Veräußerungserlös gilt danach der gemeine Wert (§ 9 Bewertungsgesetz) des einheitlichen Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Trennung. Als gemeiner Wert ist bei börsennotierten Schuldverschreibungen in der Regel der niedrigste im regulierten Markt notierte Kurs am Tag der Trennung anzusetzen. Der gemeine Wert der Schuldverschreibung gilt gleichzeitig als Anschaffungskosten der neuen Wirtschaftsgüter. Um die Anschaffungskosten auf den Zinsschein bzw. die Zinsforderung und das Stammrecht aufteilen zu können, ist wiederum deren gemeiner Wert zu ermitteln.

Es gilt der Barwert

Da für diese Papiere im Zeitpunkt der Trennung typischerweise noch kein Börsenkurs existiert, ist deren gemeiner Wert grundsätzlich der nach finanzmathematischen Methoden ermittelte Barwert. Dabei ist der Barwert der „gestrippten“ Anleihe aufgrund ihrer Unverzinslichkeit nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes mit einem Zinssatz von 5,5 % und unter Berücksichtigung der Laufzeit abzuzinsen. Der Barwert des Zinsscheins/der Zinsforderung ist unter Berücksichtigung des Zinssatzes der ursprünglichen Anleihe und der Laufzeit des Zinsscheins/der Zinsforderung zu ermitteln. Die Summe der Barwerte der neuen Wirtschaftsgüter dürfte in der Regel dem gemeinen Wert der Schuldverschreibung entsprechen. Sofern eine Abweichung auftritt, ist eine Verhältnisrechnung vorzunehmen.

Beispiel

Ein Anleger hat eine Schuldverschreibung zum Nennwert von 100 Euro erworben. Bei der Abtrennung des Zinskupons beträgt der Kurswert der Schuldverschreibung 110 Euro. Durch die Trennung erzielt der Anleger auf Grund der Neuregelung einen Kursgewinn von 10 Euro. Für das Stammrecht wird ein Barwert von 70 Euro und für den Zinskupon ein Barwert von 39 Euro ermittelt. Daher entfallen auf das Stammrecht 70 × 110/109 = 70,64 Euro und auf den Zinskupon 39 × 110/109 = 39,36 Euro als Anschaffungskosten.

(BMF-Schreiben IV C 1 – S-2283-c vom 11.11.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Raphael Baumgartner / Laurenz Wagner


23.06.2026

BFH lockert Abzugsverbot bei Schwestergesellschaftsdarlehen: Zinsforderungen und natürliche Personen außen vor

Wer Darlehen zwischen Schwestergesellschaften strukturiert, kennt das Risiko: Das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG droht, Verluste aus dem Ausfall von Forderungen zwischen Schwestergesellschaften steuerlich zu neutralisieren.

weiterlesen
BFH lockert Abzugsverbot bei Schwestergesellschaftsdarlehen: Zinsforderungen und natürliche Personen außen vor

Meldung

©GrafKoks/fotolia.com


23.06.2026

Grundsteuer: Nutzfläche ist nicht automatisch Fremdnutzung

Nutzflächen auf Wohngrundstücken führen nicht automatisch zu einer höheren Grundsteuerbelastung, so das FG Niedersachsen.

weiterlesen
Grundsteuer: Nutzfläche ist nicht automatisch Fremdnutzung

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


23.06.2026

DSGVO: EuGH klärt Datenschutzregeln im Gerichtsverfahren

Datenschutzverstöße führen nicht automatisch zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln. Gerichte bleiben jedoch verpflichtet, die DSGVO zu beachten.

weiterlesen
DSGVO: EuGH klärt Datenschutzregeln im Gerichtsverfahren
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht