Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen künftig einen Teil ihrer Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen in Aktien investieren, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Der Aktienanteil darf maximal zehn Prozent der Deckungssumme betragen, so die Bundesregierung weiter. Die Krankenkassen und ihre Verbände seien seit 2010 dazu verpflichtet, für ihre Altersversorgungszusagen bis spätestens 2049 ein zur Ausfinanzierung ausreichendes Deckungskapital und entsprechende Rückstellungen zu bilden. Die konkrete Anlageentscheidung liege sei Sache der einzelnen Krankenkassen. Sie könnten dabei auch ethische, soziale und ökologische Aspekte berücksichtigen, soweit dadurch die Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und angemessener Ertrag nicht beeinträchtigt würden.
Anlagen in Bezug auf den Gesundheitsfonds
Was den Gesundheitsfonds betreffe, sei die maximale Anlagezeit derzeit auf rund zwei Wochen begrenzt, sodass für den Großteil der Mittel nur kurzfristige Termineinlagen möglich seien. Ausnahmen bestünden für einen Teil der Liquiditätsreserve. Positive Erträge seien bei der kurzfristigen und zugleich sicheren Anlage aufgrund der Niedrigzinsen kaum zu erwirtschaften.
Negativzinsen derzeit nicht vermeidbar
Auch Negativzinsen sind den Angaben zufolge derzeit nicht vermeidbar, fallen jedoch angesichts des gesamten Fondsvolumens relativ gering aus. So stünden für 2015 Negativzinsen in Höhe von rund 1,8 Millionen Euro Einnahmen des Gesundheitsfonds von 206 Milliarden Euro gegenüber. Die zuständigen Behörden hätten auf das Niedrigzinsumfeld bereits reagiert und seit März 2016 Mittel aus der Liquiditätsreserve des Fonds „in kleinen Teilen“ in zinsgünstigere mehrmonatige Geldanlagen investiert. So könne die Zinsproblematik abgemildert werden, ohne die Liquidität der Krankenkassen zu gefährden.
(Dt. Bundestag, hib vom 16.11.2016/ Viola C. Didier)