16.11.2016

Meldung, Steuerrecht

BFH zur Gewerbesteuerpflicht bei Vermietungen

Beitrag mit Bild

Der BFH stellt klar: Keine Gewerbesteuerpflicht bei Vermietung eines Einkaufszentrums, wenn die begleitenden Dienstleistungen des Vermieters die Infrastruktur des Mietobjekts betreffen.

Die Vermietung eines Einkaufszentrums unterliegt nicht der Gewerbesteuer, wie der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden hat. Die Vermietung erfolgt vielmehr noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung.

Im Urteilsfall hatte eine Vermietungsgesellschaft ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von rund 30.000 qm an etwa 40 Mieter wie z.B. Einzelhändler überlassen, die Waren und Dienstleistungen anboten. Die Vermietungsgesellschaft hatte die Mieter verpflichtet, mit zwei weiteren Gesellschaften Verträge abzuschließen, damit von diesen Gesellschaften der laufende Betrieb, die Instandhaltung, die Reinigung und Bewachung des gesamten Einkaufszentrums einschließlich des Parkhauses sowie die Reinigung der vorhandenen Sanitär- und Sozialräume besorgt wurde.

Annahme eines Gewerbebetriebs

Die Mieter waren der Vermietungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, eine von ihnen selbst finanzierte Werbegesellschaft zu gründen. Diese bezahlte einen Centermanager zur Durchführung von Werbemaßnahmen für das Einkaufszentrum. Finanzamt und Finanzgericht gingen davon aus, dass die Vermietung des Einkaufszentrums wegen der Vielzahl dieser Dienstleistungen einen Gewerbebetrieb darstellte.

Begleitende Dienstleistungen unschädlich

Demgegenüber verneinte der BFH mit Urteil vom 14.07.2016 (Az. IV R 34/13) zugunsten der Vermieterin das Vorliegen eines Gewerbebetriebs. Nach seinem Urteil wird der Bereich der privaten Vermögensverwaltung noch nicht verlassen, wenn ein Einkaufszentrum vermietet und den Mietern begleitende Dienstleistungen durch den Vermieter selbst oder auf dessen Veranlassung hin durch Dritte erbracht werden.

Auf übliche Leistungen bei Vermietung kommt es an

Ausschlaggebend war für den BFH, dass diese Dienstleistungen die für die Vermietung eines Einkaufszentrums notwendige Infrastruktur betreffen. Leistungen wie Reinigung, Bewachung sowie Bereitstellung von Sanitär- und Sozialräumen sind übliche Leistungen bei der Vermietung eines Einkaufszentrums. Werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen stellen zwar Sonderleistungen neben der Vermietung dar. Da die Vermietungsgesellschaft damit jedoch das gesamte Einkaufszentrum bewirbt, dient diese Werbung überwiegend dem Vermieterinteresse und ändert deshalb nichts daran, dass die Vermietungsleistung dem gesamten Leistungsaustausch das Gepräge gibt.

(BFH vom 16.11.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©beebright/fotolia.com


18.09.2025

Rekordschaden durch Datendiebstahl, Industriespionage und Sabotage

Russland und China gelten laut Bitkom 2025 als Hauptquellen für Cyberangriffe auf Unternehmen mit je 46 % der Nennungen.

weiterlesen
Rekordschaden durch Datendiebstahl, Industriespionage und Sabotage

Meldung

©Bounlow-pic/fotolia.com


18.09.2025

ESMA passt ESEF-Taxonomie an neue IFRS an

Die ESEF-Taxonomie wird an die aktuellen IFRS-Standards angepasst; ein Schritt, der technische, aber auch inhaltliche Auswirkungen auf die Berichterstattung hat.

weiterlesen
ESMA passt ESEF-Taxonomie an neue IFRS an

Meldung

©kamasigns/fotolia.com


17.09.2025

BaFin: Rückzahlung der Bankenabgabe

Die BaFin muss laut VG Frankfurt/M. die von 2011 bis 2014 erhobenen Bankenabgaben zurückzahlen, da der Verwendungszweck entfallen ist.

weiterlesen
BaFin: Rückzahlung der Bankenabgabe

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank