Die nachträgliche Zusage der Dynamisierung einer Altersrente eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn er im Zeitpunkt der nachträglichen Dynamisierungsvereinbarung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Das Finanzgericht Hamburg hat sich in einem Streitfall mit der nachträglichen Zusage einer Dynamisierung einer Altersrente eines Gesellschafter-Geschäftsführers beschäftigt und eine verdeckte Gewinnausschüttung bejaht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer im Zeitpunkt der nachträglichen Dynamisierungsvereinbarung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat. Ob seine Tätigkeit nach dem Zusagezeitpunkt tatsächlich noch über zehn Jahre währt, ist unerheblich. Für die Beurteilung der Erdienbarkeit ist die Dauer seiner restlichen Dienstzeit zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem frühestmöglichen Eintritt in die Altersrente maßgeblich.
Gilt auch für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer
Die nachträgliche Dynamisierung einer Altersrente ist bei einem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer, dessen Kapitalbeteiligung mindestens 10 % beträgt und der zusammen mit weiteren Gesellschafter-Geschäftsführern die Mehrheit des Unternehmens besitzt, ebenso wie bei einem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im Hinblick auf eine spätere Anpassungspflicht gem. §§ 16, 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG steuerlich anzuerkennen, da beide Personengruppen nicht dem durch das BetrAVG geschützten Personenkreis angehören. Dies hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 15.04.2016 (Az. 3 K 13/16) entschieden.
(FG Hamburg, NL vom 10.10.2016 / Viola C. Didier)