24.10.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

EuGH: Gerichtsstand einer Widerklage

Beitrag mit Bild

Sinn des Art. 6 Nr. 3 Brüssel I-VO ist es, gegenseitige Ansprüche vor demselben Gericht zu klären, so der EuGH im Urteil vom 12.10.2016.

Der EuGH hat entschieden, dass eine Widerklage, die auf die Rückerstattung eines fälschlich bezahlten Betrages aus ungerechtfertigter Bereicherung zielt, den Gerichtsstand des Art. 6 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 (Brüssel I-VO) anwendbar mache (C-185/15).

Im konkreten Fall hatten der Widerkläger („Leasingnehmer“), ein slowenischer Staatsangehöriger, und die Widerbeklagte, eine Leasinggesellschaft mbH mit Sitz in Österreich, einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, nachdem der Leasingnehmer zuvor durch ein slowenisches Gericht zur Zahlung der Leasingraten verurteilt worden war. Als der slowenische Oberste Gerichtshof diese Forderung für ungültig erklärte, legte der Leasingnehmer Widerklage zur Rückerstattung ein.

Gegenseitige Ansprüche sind vor demselben Gericht zu klären

Hiergegen wandte sich die Leasinggesellschaft mit dem Argument, slowenische Gerichte seien unzuständig. Die Forderung der Widerklage beruhe auf einer ungerechtfertigten Bereicherung, weshalb der Gerichtsstand für Verbrauchersachen des Leasingvertrages unanwendbar sei. Der EuGH entschied, es sei Sinn des Art. 6 Nr. 3 Brüssel I-VO, gegenseitige Ansprüche vor demselben Gericht zu klären. Die Rückerstattung des Geldbetrages stütze sich direkt auf den der Widerklage zu Grunde liegenden Leasingvertrag. Um überflüssige und mehrfache Verfahren zu vermeiden, sei eine „Widerklage“ i.S.d. Art. 6 Abs. 3 Brüssel I-VO auch dann gegeben, wenn sich der Anspruch selbst aus ungerechtfertigter Bereicherung ergebe.

(DAV, Europa im Überblick vom 18.10.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Andre Schüttauf / Stephan Sura


13.03.2026

Bezeichnung eines Kunden als „Nigger“ gegenüber einer Kollegin ist an sich, aber nicht immer ein Kündigungsgrund

Eine Arbeitnehmerin tituliert einen Kunden im Gespräch mit einer Kollegin als „Nigger“ – ein Grund für eine außerordentliche Kündigung? An sich ja, im Einzelfall aber womöglich nein, entschied jetzt das LAG Rheinland-Pfalz.

weiterlesen
Bezeichnung eines Kunden als „Nigger“ gegenüber einer Kollegin ist an sich, aber nicht immer ein Kündigungsgrund

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


13.03.2026

Änderungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe

Aufsichts- und Berufsrechtsregelungen für rechtsberatende Berufe sollen vereinheitlicht, modernisiert und Berufsordnungen angepasst werden.

weiterlesen
Änderungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe

Meldung

©Volha Maksimava/istockphoto.com


13.03.2026

EU-Parlament fordert Aktionsplan zum Gender Pay Gap

Das EU-Parlament fordert die EU-Kommission auf, einen Aktionsplan zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles vorzulegen.

weiterlesen
EU-Parlament fordert Aktionsplan zum Gender Pay Gap
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)