• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH: Grunderwerbsteuer auch bei Insolvenz des Käufers

19.10.2016

Meldung, Steuerrecht

BFH: Grunderwerbsteuer auch bei Insolvenz des Käufers

Beitrag mit Bild

Für die Grunderwerbsteuer ist es unerheblich, ob der Grundstückskäufer den Kaufpreis tatsächlich zahlt oder ob dem Verkäufer die Kaufpreisforderung ganz oder zum Teil ausfällt.

Beim Grundstückskauf führt der Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund einer Insolvenz des Käufers nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, wie der Bundesfinanzhof aktuell entschieden hat.

Im Streitfall hatte eine GmbH 1998 eine Fläche erworben, die sie erschließen und in einzelne Baugrundstücke aufgeteilt weiterverkaufen wollte. Der Kaufpreis betrug insgesamt knapp 7 Mio. DM und war bis zum Abverkauf der einzelnen Baugrundstücke gestundet. Der bis Ende 2006 noch nicht fällig gewordene Restkaufpreis sollte Anfang 2007 in einer Summe fällig und zahlbar sein. Das Finanzamt setzte seinerzeit die Grunderwerbsteuer in Höhe von 219.691 DM fest, zinste diesen Betrag jedoch wegen der Stundung des Kaufpreises um 620.793 DM ab.

Insolvenzverwalter beantragt Herabsetzung der Grunderwerbsteuer

In 2006 geriet der Verkauf der Baugrundstücke ins Stocken. Die GmbH konnte ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen. Über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis dahin hatte die GmbH auf den Kaufpreis nur Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 2, 5 Mio. Euro geleistet. Weitere Zahlungen erfolgten nicht mehr. Der Insolvenzverwalter beantragte beim Finanzamt erfolglos die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer. Die Klage des Insolvenzverwalters vor dem Finanzgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Kein Erfolg vor dem BFH

Der BFH bestätigte die Klageabweisung mit Urteil vom 12.5.2016 (Az. II R 39/14). Bei einem Grundstückskauf bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Die Kaufpreisforderung ist mit ihrem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags die Beteiligten davon ausgehen, dass der Kaufpreis auch tatsächlich entrichtet wird, ist dieser mit seinem Nennwert als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzen. Unerheblich ist, ob der Grundstückskäufer den Kaufpreis später tatsächlich zahlt oder der Verkäufer mit der Kaufpreisforderung ganz oder zum Teil ausfällt. Dies hat keine Auswirkungen auf die festgesetzte Grunderwerbsteuer.

Insolvenz hat keine Auswirkung auf Grunderwerbsteuer

Wie der BFH jetzt klargestellt hat, ist es ebenso, wenn über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Zwar wird dann die Kaufpreisforderung uneinbringlich, soweit der Verkäufer im Insolvenzverfahren nicht befriedigt wird. Dies berührt aber weder die Wirksamkeit des Kaufvertrags noch kommt es zu einer Herabsetzung des Kaufpreises, da für dessen Bestimmung der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist. Eine Änderung kommt auch nicht nach § 16 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes in Betracht. Danach kann zwar die Herabsetzung der Kaufpreisforderung nach Abschluss des Kaufvertrags zu einer Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids führen. Der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund der Insolvenz des Käufers ist aber keine derartige Herabsetzung des Kaufpreises.

Bedeutung für die Praxis

Der Entscheidung des BFH kommt über den Streitfall hinaus allgemeine Bedeutung zu. So käme eine Minderung der Grunderwerbsteuer aufgrund eines Zahlungsausfalls des Käufers z.B. auch dann nicht in Betracht, wenn der Verkäufer Grunderwerbsteuerschuldner ist.

(BFH, PM vom 19.10.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboad

Sarah Roßmann / Kim Socher


12.12.2025

Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 – was es bereits jetzt im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten gilt

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde eine stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15% auf 10% in den Jahren 2028 bis 2032 beschlossen.

weiterlesen
Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 – was es bereits jetzt im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten gilt

Meldung

©marteck/fotolia.com


12.12.2025

BGH stärkt Insolvenzverwalter im Wirecard-Komplex

Das Urteil des BGH schafft klare rechtliche Rahmenbedingungen für den Zugang von Insolvenzverwaltern zu prüfungsrelevanten Unterlagen.

weiterlesen
BGH stärkt Insolvenzverwalter im Wirecard-Komplex

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


12.12.2025

ISSB startet Standardsetzung zu naturbezogenen Risiken und Chancen

Der ISSB plant, bis zur COP17 der Konvention über die biologische Vielfalt im Oktober 2026 einen Entwurf für naturbezogene Offenlegungspflichten vorzulegen.

weiterlesen
ISSB startet Standardsetzung zu naturbezogenen Risiken und Chancen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank