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17.10.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

IDW S 13: Zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht

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Eine weitere Besonderheit des IDW S 13 ist die Thematisierung von Ertragsteuereffekten in Form von latenten Steuern.

IDW S 13 beinhaltet die Besonderheiten, die Wirtschaftsprüfer bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsansprüchen im Rahmen vermögensrechtlicher Auseinandersetzungen im Familien- und Erbrecht berücksichtigen müssen.

Am 14.06.2016 wurde der IDW S 13 in seiner endgültigen Fassung vom Hauptfachausschuss (HFA) des IDW gebilligt. Mit der Veröffentlichung von IDW S 13 geht das IDW einen weiteren Schritt in Richtung Konkretisierung der Grundsätze des IDW S 1 i.d.F. 2008 für spezifische Bewertungsanlässe. Der neue Standard ersetzt nach mehr als 20 Jahren die bisherige IDW Stellungnahme: Zur Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht (IDW St/HFA 2/1995) und passt diese an die aktuelle Rechtsprechung an. Zudem werden im IDW S 13 die im IDW Praxishinweis 1/2014 zur Bewertung von KMU getroffenen Aussagen zur übertragbaren Ertragskraft und ggf. einem in diesem Zusammenhang stehenden Erfordernis zur Abschmelzung des künftigen Ertragspotenzials integriert.

Besonderheit bei der Unternehmensbewertung

Eine wesentliche Besonderheit im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht ist, dass in familienrechtlichen Auseinandersetzungen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft das Anfangsvermögen und das Endvermögen zu ermitteln sind. Der Zugewinnausgleich wird aus dem Vergleich von Endvermögen zum Anfangsvermögen abgeleitet. Im Gegensatz zur „klassischen“ Unternehmensbewertung bestehen daher zwei bewertungsrelevante Stichtage.

Mehr zum Thema

Im Vergleich zur am 25.05.2015 veröffentlichten Entwurfsfassung IDW ES 13 haben sich in der finalen Fassung des IDW S 13 einige Änderungen ergeben. Welche Bereiche diese Änderungen betreffen, erfahren Sie in der Kurzkommentierung von WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner / Michael Vodermeier, M.Sc. in DER BETRIEB vom 14.10.2016, Heft 41, Seite 2374 sowie online unter DB1217314.


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