28.09.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Änderung des Wettbewerbsrechts beschlossen

Beitrag mit Bild

9. GWB-Novelle: Um die Besonderheiten der Digitalisierung der Märkte stärker zu berücksichtigen, hat das Bundeskabinett eine Änderung des Wettbewerbsrechts beschlossen.

Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf für ein Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beschlossen. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Kartell-Schadensersatz und enthält zugleich eine Reihe von Regelungen, durch die das Wettbewerbsrecht an die zunehmende Digitalisierung angepasst werden soll.

Das digitale Zeitalter stellt mit seinen rasanten technologischen Entwicklungen neue Herausforderungen an die Wettbewerbspolitik. Gerade internet- und datenbasierte Geschäftsmodelle können schneller zu einer Marktkonzentration führen. Wichtig auf diesen Märkten – die sich dynamisch entwickeln – ist deshalb, Fusionen besser zu kontrollieren und vor Missbrauch von Marktmacht zu schützen.

Beurteilung der Marktstellung

Der Entwurf des „Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ (9. GWB-Novelle) stellt klar, dass ein Markt im Sinne des Wettbewerbsrechts auch dann vorliegen kann, wenn zwischen den unmittelbar Beteiligten kein Geld fließt. Die Novelle enthält zudem einen Katalog neuer Kriterien, um die Marktstellung von Unternehmen besser zu beurteilen, die auf mehrseitigen Märkten oder in Netzwerken agieren. Die ökonomischen Besonderheiten gehören fortan zum Prüfprogramm der Wettbewerbsbehörden. Das betrifft sowohl die Ausgestaltung der Geschäftsmodelle als auch das Nutzerverhalten.

Verstärkte Fusionskontrolle

Das Gesetz schließt zudem in der Fusionskontrolle eine Lücke. Bisher können Startups durch große, etablierte Unternehmen übernommen werden, ohne dass eine Kontrolle durch die Kartellbehörden stattfindet. Die Fusionskontrolle erfasst bislang nur Zusammenschlüsse von Unternehmen, deren Umsätze einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. Bei Startups ist das häufig noch nicht der Fall. Dennoch können ihre Geschäftsideen ein hohes Marktpotenzial und eine große wirtschaftliche Bedeutung für den Erwerber haben. Solche Übernahmen können unter Umständen auch zu einer gesamtwirtschaftlich unerwünschten Marktbeherrschung oder erheblichen Behinderung des Wettbewerbs führen. Deshalb soll die Fusionskontrolle hier ausgeweitet und die Lücke damit geschlossen werden.

Mehr Rechte für Kartellgeschädigte

Zudem stellt die GWB-Novelle die Haftung von Konzernen und Rechtsnachfolgern für Bußgelder sicher. Sie verhindert, dass sich Kartellbeteiligte durch Umstrukturierungen oder Vermögensverschiebungen ihrer Bußgeldhaftung entziehen können. Rechte von Kartellgeschädigten werden durch Erleichterungen beim Schadenersatz gestärkt. Verbraucher oder Unternehmen, denen durch Kartelle Schaden entstanden ist, sollen diesen Schaden schneller und einfacher vor Gericht ersetzt bekommen. Die 9. GWB-Novelle dient damit der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Kartell-Schadensersatz.

(Bundesregierung, PM vom 28.09.2016/Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©skywalk154/fotolia.com


06.02.2026

Betriebsprüfung in Privathaushalten aufgrund von Schwarzarbeit

Die Rentenversicherung darf in Privathaushalten keine Betriebsprüfungen wegen Schwarzarbeit durchführen; zuständig für Beitragserhebungen sind allein die Krankenkassen.

weiterlesen
Betriebsprüfung in Privathaushalten aufgrund von Schwarzarbeit

Meldung

©blende11.photo/fotolia.com


06.02.2026

Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

Der BFH entschied, dass ein beim Erwerb noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht als steuerpflichtige Gegenleistung gilt und somit die Grunderwerbsteuer erhöht.

weiterlesen
Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

Rechtsboard

Paul Schreiner


05.02.2026

Keine Betriebsratswahl in der Plattformökonomie ohne organisatorische Selbstständigkeit

Mit Spannung durften drei der ersten Entscheidungen des BAG in diesem Jahr erwartet werden: jene zur Wirksamkeit von Betriebsratswahlen in Gebieten, in denen Arbeitgeber keine physischen Betriebe haben, aber eine Vielzahl von Mitarbeitern im Wege der Plattformarbeit beschäftigen.

weiterlesen
Keine Betriebsratswahl in der Plattformökonomie ohne organisatorische Selbstständigkeit
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)