• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • 11-Punkte-Agenda für faire Unternehmensbesteuerung

19.09.2016

Meldung, Steuerrecht

11-Punkte-Agenda für faire Unternehmensbesteuerung

Beitrag mit Bild

Das Bundeswirtschaftsministerium will aus “Apple” die richtigen Lehren ziehen und Steuervermeidung in Deutschland und Europa wirksam bekämpfen.

Bundesminister Sigmar Gabriel und der nordrhein-westfälische Finanzminister Norbert Walter-Borjans haben vor dem Hintergrund der aktuellen EU-Beihilfeentscheidung im Fall Apple eine Agenda für faire Unternehmensbesteuerung erarbeitet.

Kreative Steuergestaltung transnationaler Konzerne soll künftig wirksam bekämpft werden. Dabei soll die 11-Punkte-Agenda für faire Unternehmensbesteuerung helfen. Unter anderem sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

Sachverhalte aufklären und Steuern nachfordern

Eine der in Deutschland registrierten Apple-Gesellschaften, die für den Verkauf von Apple-Geräten über die Apple-Stores zuständig ist, generiert beinahe eine halbe Milliarde Euro Umsatz. Der Gewinn hingegen beträgt nur ca. zehn Millionen Euro. Entsprechend niedrig sind die Steuerzahlungen. Hier und in vergleichbaren Fällen muss durch das Bundeszentralamt für Steuern und das BMF aufgedeckt werden, ob sich Apple „künstlich arm“ rechnet. Das BMF muss über die Länderfinanzverwaltungen zumindest den Nachweis über die Unbedenklichkeit der von Apple deklarierten Ergebnisse erwirken, oder Steuern nachfordern.

Steuervollzug durch Prüfungsstandards stärken

Der Steuervollzug muss möglichst in der gesamten EU gestärkt werden. Es sollen aber zeitnah auch alle Möglichkeiten auf nationaler Ebene ausgeschöpft werden. Dazu gehören bundesweit einheitliche Prüfungsstandards, regelmäßige Betriebsprüfungen auch in Bezug auf Beteiligungen an Briefkastenfirmen sowie Steuerprüfungen bei Unternehmen und Vermögenden, die Beteiligungen und Geschäfte in Nicht-EU-Staaten unterhalten.

Einführung gemeinsamer Steuerprüfungen (sog. Joint Audits)

Die nationalen Steuerverwaltungen müssen im Rahmen gemeinsamer Steuerprüfungen besser kooperieren. Hierfür müssen die Grundlagen geschaffen werden. Ziel ist eine Institutionalisierung durch die EU.

Berichtspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungsfälle

Zur besseren Analyse unerwünschter grenzüberschreitender Steuergestaltungen soll in Deutschland eine Berichtspflicht des BMF/Bundeszentralamts für Steuern gegenüber dem Deutschen Bundestag institutionell etabliert werden, um zeitnah die erforderlichen gesetzgeberischen oder Verwaltungsmaßnahmen einleiten zu können. In diesen Bericht sollten Meldungen über potenziellen Gestaltungsmissbrauch der Finanzverwaltungen der Länder dargestellt werden und um eigene Erkenntnisse des BMF/Bundeszentralamts für Steuern ergänzt werden. Bislang erfolgt ein entsprechender Austausch informell im Rahmen der Bund-Länder-Sitzungen der Außensteuer-Referatsleiter der Finanzministerien. Die Informationen der Länder müssen auch dem Bundestag als Steuergesetzgeber zur Verfügung stehen.

Offenlegung von Steuersparmodellen

Steuersparmodelle müssen offengelegt und stärker beaufsichtigt werden, damit aggressive (legale) Steuersparmodelle schnell effektiv unterbunden werden und nicht zum Geschäftsmodell von Beratungsunternehmen werden. Auf europäischer und nationaler Ebene sollte eine generelle Genehmigungspflicht geprüft werden.

(BMWi und FinMin Nordrhein-Westfalen vom 15.09.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©wsf-f/fotolia.com


30.08.2024

BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung

Trotz der Bearbeitung von etwa 3,7 Millionen Einsprüchen 2023 stieg die Zahl der unerledigten Einsprüche auf knapp 8,7 Millionen – ein Anstieg von 276 %.

weiterlesen
BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung

Meldung

©3rdtimeluckystudio/123rf.com


30.08.2024

Neue Hinweise der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung

Die BaFin teilt mit, dass die bisherigen aufsichtlichen Vorgaben, die sich am Risikopotenzial für Greenwashing orientieren, auch für das kommende Prüfungsjahr anzuwenden sind.

weiterlesen
Neue Hinweise der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung

Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Christian Busmann


29.08.2024

§ 1 Abs. 3d AStG – Verschärfung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen – Derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und ihre Auswirkungen auf Investmentstrukturen

Neuregelung des § 1 Abs. 3d AStG § 1 Abs. 3d AStG sieht vor, dass Betriebsausgabenabzüge innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen aufgrund grenzüberschreitender Finanzierungsbeziehungen außerbilanziell zu korrigieren sind, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass der Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit der Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbracht werden können und die Finanzierung nicht nur wirtschaftlich

weiterlesen
§ 1 Abs. 3d AStG – Verschärfung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen – Derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und ihre Auswirkungen auf Investmentstrukturen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank