• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Neue EuInsVO: Einpassung in das deutsche Insolvenzrecht

14.09.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Neue EuInsVO: Einpassung in das deutsche Insolvenzrecht

Beitrag mit Bild

Die neue EuInsVO gilt für alle ab Juni 2017 eröffneten Insolvenzverfahren. Für Fälle aus der Zeit vor Inkrafttreten der reformierten EuInsVO gilt weiterhin das bisherige Recht.

Der Deutsche Anwaltverein begrüßt in einer aktuellen Stellungnahme die Neueinführung des Art. 102c EGInsO, der auf nationaler Ebene die europäischen Vorgaben der EuInsVO in das deutsche Verfahrensrecht einbindet.

Art. 102c EGInsO stellt als erstes nationales Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzen der deutschen Insolvenzverwaltungspraxis ein abgestimmtes Gesetz zur Einbindung des nationalen Gesamtvollstreckungsrechts zur Verfügung und ist gerade im Hinblick auf die andauernde Diskussion um den „Insolvenzstandort Deutschland“ laut DAV zu begrüßen.

Verzahnung mit InsO ohne größere Komplikationen

Ab dem 26. Juni 2017 gilt für die ab dann eröffneten Insolvenzverfahren die neue EU-Verordnung. Die Verordnung gilt als Rechtsakt der Europäischen Union in den jeweiligen Mitgliedsstaaten unmittelbar und direkt, sodass weitere Umsetzungsakte nicht erforderlich sind. Jedoch haben die bisherigen Regelungen der Art. 102 §§ 1-11 EGInsO in ihrer Anwendung gezeigt, dass sich die Vorgaben der EuInsVO konfliktarm und praxisgerecht anwenden lassen, wenn sie mit dem nationalen Verfahrensrecht, der InsO, verzahnt werden. Durch die Neueinführung des Art. 102c EGInsO werden die europäischen Vorgaben der EuInsVO n.F. in das deutsche Verfahrensrecht, weitestgehend deckungsgleich wie zuvor durch die Paragrafen des Art 102 EGInsO eingepasst.

Weitere Klarstellungen vom Gesetzgeber erwartet

Wünschenswert wäre allerdings eine Klarstellung, dass zur Masse eines Sekundärinsolvenzverfahrens auch diejenigen Forderung zählen, die von der Niederlassung begründet oder ihr zugeschrieben wurden. Dies entspricht zwar bereits den Erwägungsgründen 39, 46 und 47 der EuInsVO, erscheint jedoch nicht hinreichend deutlich. Streitigkeiten zwischen den Verwaltern der Hauptniederlassung und der Zweitniederlassung können die Durchführbarkeit des Sekundärinsolvenzverfahrens ernsthaft gefährden. Da die fehlende Regelung in Fällen der alten EuInsVO schon zu erheblichen Auseinandersetzungen führte und Art. 7 Abs. 2 b) EuInsVO n.F. es der Rechtsordnung des Staates der Verfahrenseröffnung überlässt, welche Vermögenswerte einem Verfahren zu zurechnen sind, könnte ein Schweigen des Gesetzgebers hier kontraproduktiv wirken.

Die gesamte DAV-Stellungnahme finden Sie hier.

(DAV, StN vom 08.09.2016/Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Jacek Kielkowski, Oliver Zöll


29.08.2025

Alles hat ein Ende – auch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch

Aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung zur vergleichsweisen Abdingbarkeit des Art. 15 DSGVO

weiterlesen
Alles hat ein Ende – auch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch

Meldung

©interstid/fotolia.com


29.08.2025

Kein Schadensersatzanspruch einer Wirecard-Aktionärin gegen die BaFin

Eine Anlegerin wollte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für ihre Verluste mit Wirecard-Aktien verantwortlich machen und scheiterte.

weiterlesen
Kein Schadensersatzanspruch einer Wirecard-Aktionärin gegen die BaFin

Meldung

©GinaSanders/fotolia.com


29.08.2025

Arbeitskosten: Deutsche Industrie 22% teurer als ausländische Konkurrenz

Im Jahr 2024 lagen die Lohnstückkosten in der deutschen Industrie 22% über dem Schnitt von 27 Industriestaaten, zeigt eine IW-Studie.

weiterlesen
Arbeitskosten: Deutsche Industrie 22% teurer als ausländische Konkurrenz

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank